Donnerstag, 8. Oktober 2009

Wohnsitz im Ausland? Anspruch auf Arbeitslosengeld

Und wieder hat die Bundesagentur für Arbeit eine Schlappe vor dem Gericht hinnehmen müssen:

Gestern, am 7. Oktober 2009, entschied das Bundessozialgericht in Kassel (Aktenzeichen: B 11 AL 25/08 R), dass auch ein Arbeitsloser der nicht in Deutschland lebt, Anspruch auf Arbeitslosengeld aus Deutschland hat, sofern er die übrigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt.

Der arbeitslose Kläger wohnte und arbeitete von 2002 bis 2003 in Aachen. Danach bezog er bis 2004 Erziehungsgeld. Ebenfalls in 2004 zog er in die Niederlande nahe der deutschen Grenze. Im Januar 2006 meldete er sich in Deutschland arbeitslos. Die Bundesagentur für Arbeit lehnte seinen Antrag auf Arbeitslosengeld mit der Begründung ab, dass ein Anspruch nur für Personen im Inland bestehe. Er hätte schließlich vorher auch nicht als Grenzgänger gearbeitet. Sozialgericht und Landessozialgericht waren der selben Auffassung.

Nun zog der arbeitslose Vater vor das Bundessozialgericht, weil dies seiner Meinung nach ein Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung von Arbeitnehmern in der Europäischen Union sei.

Das Bundesgericht entschied, dass es in diesem Fall noch nicht einmal auf das genannte Gemeinschaftsrecht ankäme. Vielmehr habe jeder Arbeitnehmer, der in Deutschland gelebt habe, beitragspflichtig gewesen sei und die übrigen Leistungsvoraussetzungen erfülle, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, selbst dann wenn er im grenznahen Ausland wohnt.

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