Dienstag, 24. November 2009

Arbeitgeberzuschüsse für Studiengebühren endlich beitragsfrei

Duale Studiengänge werden aufgrund des wechselseitigen Spiels von Theorie und Praxis immer beliebter. Am häufigsten sind hierbei die Fachrichtungen Betriebswirtschaftslehre, Wirtschaftsinformatik und Wirtschaftsingenieurwesen vertreten. Namenhafte Unternehmen schließen mit dem Studenten einen Ausbildungsvertrag ab und ziehen sich so zielgerichtete Nachwuchskräfte an Land. Die Studenten profitieren von einer Ausbildungsvergütung und einer sehr hohen Übernahmequote nach Beendigung des Studiums. Außerdem übernimmt das Unternehmen die Studiengebühren.

Bisher war strittig, ob diese übernommenen Gebühren als beitragspflichtige Vergütung in Betracht gezogen werden musste.

Seit 19. Oktober 2009 steht nun endgültig fest, dass man sich neben den Steuern nun auch die Sozialversicherungsabgaben für diese Zuschüsse sparen darf:
Gemäß §1 (19), 15 SvEV sind vom Arbeitgeber getragene oder übernommene Studiengebühren für ein Studium des Beschäftigten, soweit sie steuerrechtlich kein Arbeitslohn sind, dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen.

Folgende steuerrechtlichen Voraussetzungen müssen vorliegen:

  • Zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber muss ein Ausbildungsverhältnis (Achtung: kein normales Arbeitsverhältnis) bestehen
  • Im Ausbildungsvertrag verpflichtet sich der Arbeitgeber ausdrücklich zur Übernahme der Studiengebühren
  • Die übernommenen Studiengebühren können vom Arbeitgeber zurückgefordert werden, falls der Studierende das ausbildende Unternehmen innerhalb von 2 Jahren verlässt oder sein Studium abbricht

Den vollständigen Text der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) gibt es >>hier.

Ähnliche Artikel:
Studienfinanzierung, aber wie? Teil I
Studienfinanzierung, aber wie Teil II
Mehr Geld fürs Studium vom Fiskus

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen