Donnerstag, 23. Juli 2009

Bloß nichts überstürzen

Ein erster Reflex bei drohender oder plötzlicher Arbeitslosigkeit ist oft, die private Altersvorsorge aufzugeben. Das darf und muss nicht sein! Bevor Sie Verträge übereilt kündigen und das ersparte Kapital auflösen, sollten Sie die Verträge noch einmal in Ruhe durchsehen und nachrechnen. Sie erhalten ihr eingezahltes Geld nicht vollständig zurück. Außerdem müssen Sie bei Kündigung eines Riester-Vertrages alle bisherigen Zulagen zurückzahlen. Können Sie sich das jetzt leisten?

Im Falle einer Arbeitslosigkeit sind die meisten Verträge flexibel: Beiträge können gestundet, reduziert oder beitragsfrei gestellt werden. Bei Riester-Verträgen werden die Zulagen dann anteilig gekürzt oder entfallen für diese Phasen ganz. Ihr Kapital arbeitete jedoch für Sie weiter. Solange Sie ALG I erhalten, sind Sie gesetzlich nicht gezwungen, ihr Vermögen nicht antasten.

Beim Bezug von ALG II (Hartz IV) wird bei geförderten Altersvorsorgeprodukten (z. B. Riester-, Basis- bzw. Rürup-Rente oder betriebliche Altersvorsorge) das ersparte Guthaben nicht als Vermögen angerechnet. Dabei spielt es keine Rolle, wie hoch die bereits eingezahlten Beiträge sind. Auch wenn Sie keine Beiträge zahlen, verzinst sich Ihr Sparguthaben und bringt im Alter eine zusätzliche Einnahme. Wird der Vertrag bereits vor Rentenbeginn aufgelöst und ein Guthaben ausgezahlt, stellt dies jedoch ein Einkommen dar, welches auf den ALG II Anspruch angerechnet wird.

Private Rentenverträge ohne staatliche Förderung sind weniger geschützt. Hier gelten die allgemeinen Vermögensfreibeträge (150 Euro pro Lebensjahr, maximal 9.750 Euro) und der zusätzliche Altersvorsorge-Freibetrag (250 Euro pro Lebensjahr, maximal 16.250 Euro). Liegt der Rückkaufswert der Police unter 90% dürfen die Freibeträge überschritten werden. Ein Verlust von mehr als 10% gilt als unzumutbar!

Voraussetzung für den Altersvorsorge-Freibetrag ist jedoch, dass im Vertrag festgelegt ist, dass das gesparte Vermögen erst im Rentenalter zur Verfügung steht. Diese Vereinbarung muss mit dem Anbieter des Sparproduktes vorher geschlossen worden sein.

Bewahren Sie einen kühlen Kopf und führen Sie Ihre private Altersvorsorge weiter. Sie haben nichts zu verlieren!

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