Wer im Berufsleben erfolgreich sein will, muss in der heutigen Zeit sehr flexibel sein. Große Distanzen zwischen Arbeitsstätte und Wohnort sind daher keine Seltenheit. Um Fahrtzeiten zu verkürzen bzw. zu vermeiden, kommt daher oft ein Zweitwohnsitz am Arbeitsort in Betracht. Der Fiskus muss sich an dieser „doppelten Haushaltsführung“ beteiligen.
Voraussetzung - Eigener Hausstand am Lebensmittelpunkt (Hauptwohnsitz). Der Ort des Lebensmittelpunktes kann sich auch im Ausland befinden.
- Zweitunterkunft am Arbeitsort. Diese Unterkunft muss ständig zur Verfügung stehen, d.h. ein gelegentlich angemietetes Zimmer reicht nicht aus!
Was kann ich alles absetzen? Aufwendungen zur WohnungssucheHierunter fallen beispielsweise Fahrtkosten für die Besichtigung, Gebühren für Inserate,
Porto, Telefonkosten, Vermittlungsprovisionen etc.
UmzugskostenAlle Transportkosten sowie Reisekosten am Tag des Umzuges können auf Nachweis geltend gemacht werden. Umzugspauschalen wie bei einem „normalen“ berufsbedingten Umzug gibt es hier jedoch nicht!
Kosten für die ZweitwohnungHier können alle Miet- und Mietnebenkosten sowie bei einer Eigentumswohnung laufende Betriebskosten, Abschreibungen und Schuldzinsen absetzten. Gemäß Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Aktenzeichen VI R 23/05) muss das Finanzamt jedoch höchstens die Kosten entsprechend einer ortsübliche Miete einer 60 m² großen Wohnung als angemessen anerkennen.
AusstattungKosten für Bett, Bettwäsche, Schränke, Tische, Sitzmöbel, Gardinen, einfache Bodenbeläge, Koch- und Essgeschirr, Besteck, Lampen, Putzgeräte können zum üblichen Preis abgesetzt werden. „Luxusgegenstände“ wie z.B. Kücheneinrichtungen, Teppiche, Unterhaltungseletronik etc. können zurzeit noch nicht geltend gemacht werden.
FahrtkostenFahrten zu Beginn und zum Schluss der doppelten Haushaltsführung können entweder pauschal mit 0,30 EUR/gefahrenen Kilometer oder mit vorgelegtem Ticket für öffentliche Verkehrsmittel abgerechnet werden. Die Heimfahrten (1 x pro Woche) können unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel mit 0,30 EUR/Entfernungskilometer abgesetzt werden. Dies gilt jedoch nur für tatsächlich durchgeführte Fahrten.
Verpflegungspauschalen3 Monate lang können Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand während der Abwesenheitszeit vom Hauptwohnsitz abgerechnet werden. Es gelten folgende Pauschalen:
..6 EUR ab
.8 Stunden
12 EUR ab 14 Stunden
24 EUR ab 24 Stunden
Gerade mit der Verpflegungspauschale lässt sich so mancher Steuer-Euro sparen! Zurzeit ist ein Verfahren beim
Bundesfinanzhof (Aktenzeichen VI R 10/08) anhängig. Hier soll entschieden werden, ob eine Anerkennung über die 3 Monate hinaus zulässig sein könnte. Bis zur endgültigen Entscheidung lohnt es sich also einen bereits ergangenen Steuerbescheid mittels Einspruch und Verweis auf das o.g. Verfahren offen zu halten bzw. von vornherein die tatsächliche Dauer bei der künftigen Steuererklärung anzugeben.
Bei Fragen hilft ein Steuerberater sehr gerne weiter.
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