Donnerstag, 26. November 2009

Super-Mastercard – Doch Kosten statt dauerhaft gebührenfrei???

Dauerhaft gebührenfrei als Mogelpackung? Seit März 2006 wurde bei Lidl die Super-Mastercard der CC-Bank (heute Santander Bank) mit dauerhafter Jahresgebührenbefreiung und 5% Tank-Rabatt bis zu einer Höhe von 100 EUR vertrieben. Zahlreiche Kunden griffen begeistert zu. Dauerhaft sparen, wer möchte das nicht?

Seit kurzem erhalten genau diese Kunden einen netten Brief von der Santander Bank, der darüber informiert, dass ab dem 1. Dezember 2009 eine monatliche Gebühr von 2 EUR fällig wird.

Dauerhafte Gebührenbefreiung kostet nun doch Geld? OK, möchte man denken: Die Bank möchte schließlich auch leben. Wenn man den hochgerechneten Kartenpreis von 24 EUR dem maximalen Sparvorteil beim Tanken in Höhe von 100 EUR gegenrechnet, verbleiben immer noch 76 EUR Vergünstigung für den Kunden.

Doch wie steht es mit dem Geschäftsgebahren der Santander Bank im Umgang mit dem Kunden?

  • In der Verkaufsaktion bei Lidl wurde mit dauerhafter Befreiung der Jahresgebühr geworben.
  • Rein äußerlich unterscheidet sich dieses Schreiben nicht von den üblichen Werbebriefen, die hin und wieder von diversen Banken verschickt werden. Zuerst werden die Vorteile einer Kreditkarte angepriesen, dann erscheint mitten im Fließtext der Hinweis "Für dieses attraktive Leistungspaket berechnen wir ab dem 01.12.2009 monatlich EUR 2,-."
  • Auf ein gesondertes Widerspruchs- bzw. Kündigungsrecht wird nicht hingewiesen.

Von einer international tätigen Bank kann man eigentlich etwas anderes erwarten!

Wer nicht einverstanden ist, sollte umgehend schriftlich Widerspruch gegen die neue Gebühr einlegen. Bei einigen Kunden hat die Bank anscheinend „aus Kulanz“ auf die Erhebung der Gebühr bereits abgesehen.

Agieren lohnt sich, wer schweigt verliert!

Dienstag, 24. November 2009

Arbeitgeberzuschüsse für Studiengebühren endlich beitragsfrei

Duale Studiengänge werden aufgrund des wechselseitigen Spiels von Theorie und Praxis immer beliebter. Am häufigsten sind hierbei die Fachrichtungen Betriebswirtschaftslehre, Wirtschaftsinformatik und Wirtschaftsingenieurwesen vertreten. Namenhafte Unternehmen schließen mit dem Studenten einen Ausbildungsvertrag ab und ziehen sich so zielgerichtete Nachwuchskräfte an Land. Die Studenten profitieren von einer Ausbildungsvergütung und einer sehr hohen Übernahmequote nach Beendigung des Studiums. Außerdem übernimmt das Unternehmen die Studiengebühren.

Bisher war strittig, ob diese übernommenen Gebühren als beitragspflichtige Vergütung in Betracht gezogen werden musste.

Seit 19. Oktober 2009 steht nun endgültig fest, dass man sich neben den Steuern nun auch die Sozialversicherungsabgaben für diese Zuschüsse sparen darf:
Gemäß §1 (19), 15 SvEV sind vom Arbeitgeber getragene oder übernommene Studiengebühren für ein Studium des Beschäftigten, soweit sie steuerrechtlich kein Arbeitslohn sind, dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen.

Folgende steuerrechtlichen Voraussetzungen müssen vorliegen:

  • Zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber muss ein Ausbildungsverhältnis (Achtung: kein normales Arbeitsverhältnis) bestehen
  • Im Ausbildungsvertrag verpflichtet sich der Arbeitgeber ausdrücklich zur Übernahme der Studiengebühren
  • Die übernommenen Studiengebühren können vom Arbeitgeber zurückgefordert werden, falls der Studierende das ausbildende Unternehmen innerhalb von 2 Jahren verlässt oder sein Studium abbricht

Den vollständigen Text der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) gibt es >>hier.

Ähnliche Artikel:
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Studienfinanzierung, aber wie Teil II
Mehr Geld fürs Studium vom Fiskus

Montag, 9. November 2009

Geschenk von T-Mobile

T-Mobile hält heute für alle Kunden eine nette Überraschung parat: Anlässlich des Mauerfalls vor 20 Jahren verschenkt T-Mobile heute am 9. November 2009 kostenlose SMS in alle deutsche Netze.

Dieses Angebot gilt für alle T-Mobile Prepaid- und Vertragskunden. Die Aktion endet heute um 24:00 Uhr. Die Gratis-Nachrichten dürfen an alle Inlandsnummern ausgenommen Service- und Sonderrufnummern verschickt werden.

Viel Spaß beim simsen!

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Montag, 2. November 2009

Doppelleben zahlt sich aus – Teil II

Wer im Berufsleben erfolgreich sein will, muss in der heutigen Zeit sehr flexibel sein. Große Distanzen zwischen Arbeitsstätte und Wohnort sind daher keine Seltenheit. Um Fahrtzeiten zu verkürzen bzw. zu vermeiden, kommt daher oft ein Zweitwohnsitz am Arbeitsort in Betracht. Der Fiskus muss sich an dieser „doppelten Haushaltsführung“ beteiligen.

Voraussetzung
  1. Eigener Hausstand am Lebensmittelpunkt (Hauptwohnsitz). Der Ort des Lebensmittelpunktes kann sich auch im Ausland befinden.
  1. Zweitunterkunft am Arbeitsort. Diese Unterkunft muss ständig zur Verfügung stehen, d.h. ein gelegentlich angemietetes Zimmer reicht nicht aus!

Was kann ich alles absetzen?

Aufwendungen zur Wohnungssuche
Hierunter fallen beispielsweise Fahrtkosten für die Besichtigung, Gebühren für Inserate,
Porto, Telefonkosten, Vermittlungsprovisionen etc.

Umzugskosten
Alle Transportkosten sowie Reisekosten am Tag des Umzuges können auf Nachweis geltend gemacht werden. Umzugspauschalen wie bei einem „normalen“ berufsbedingten Umzug gibt es hier jedoch nicht!

Kosten für die Zweitwohnung
Hier können alle Miet- und Mietnebenkosten sowie bei einer Eigentumswohnung laufende Betriebskosten, Abschreibungen und Schuldzinsen absetzten. Gemäß Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Aktenzeichen VI R 23/05) muss das Finanzamt jedoch höchstens die Kosten entsprechend einer ortsübliche Miete einer 60 m² großen Wohnung als angemessen anerkennen.

Ausstattung
Kosten für Bett, Bettwäsche, Schränke, Tische, Sitzmöbel, Gardinen, einfache Bodenbeläge, Koch- und Essgeschirr, Besteck, Lampen, Putzgeräte können zum üblichen Preis abgesetzt werden. „Luxusgegenstände“ wie z.B. Kücheneinrichtungen, Teppiche, Unterhaltungseletronik etc. können zurzeit noch nicht geltend gemacht werden.

Fahrtkosten
Fahrten zu Beginn und zum Schluss der doppelten Haushaltsführung können entweder pauschal mit 0,30 EUR/gefahrenen Kilometer oder mit vorgelegtem Ticket für öffentliche Verkehrsmittel abgerechnet werden. Die Heimfahrten (1 x pro Woche) können unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel mit 0,30 EUR/Entfernungskilometer abgesetzt werden. Dies gilt jedoch nur für tatsächlich durchgeführte Fahrten.

Verpflegungspauschalen
3 Monate lang können Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand während der Abwesenheitszeit vom Hauptwohnsitz abgerechnet werden. Es gelten folgende Pauschalen:

..6 EUR ab .8 Stunden
12 EUR ab 14 Stunden
24 EUR ab 24 Stunden

Gerade mit der Verpflegungspauschale lässt sich so mancher Steuer-Euro sparen! Zurzeit ist ein Verfahren beim Bundesfinanzhof (Aktenzeichen VI R 10/08) anhängig. Hier soll entschieden werden, ob eine Anerkennung über die 3 Monate hinaus zulässig sein könnte. Bis zur endgültigen Entscheidung lohnt es sich also einen bereits ergangenen Steuerbescheid mittels Einspruch und Verweis auf das o.g. Verfahren offen zu halten bzw. von vornherein die tatsächliche Dauer bei der künftigen Steuererklärung anzugeben.

Bei Fragen hilft ein Steuerberater sehr gerne weiter.

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Schöne Grüße vom Finanzamt