Mittwoch, 21. Oktober 2009

Mehr Geld fürs Studium vom Fiskus

Studenten, die erstmalig für eine zweite Ausbildung oder berufsgleitend studieren, dürfen aufatmen.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden (Aktenzeichen VI R 14/07 sowie VI R 3107): Der Fiskus muss die Ausgaben für diese Erststudien in voller Höhe als Werbungskosten akzeptieren. Voraussetzung ist lediglich, dass der Student den Bezug zu seiner zukünftigen Arbeit belegen kann. Selbst wenn in den besagten Studienjahren keine Einnahmen anfallen sollten, muss das Finanzamt in späteren Jahren die steuerpflichtigen Einkünfte um diese Kosten reduzieren.

Bisher konnten die Kosten fürs Erststudium oder die erste Ausbildung nur als Sonderausgaben anerkannt. Da der Höchstbetrag für die Studienkosten als Sonderausgaben bei höchstens 4.000 EUR/Jahr liegt und Sonderausgaben nur im selben Jahr geltend gemacht werden können, liegt der Vorteil klar auf der Hand. Wie gesagt: Werbungskosten können in voller Höhe abgesetzt werden.

Laut dem Bundesfinanzhof (Aktenzeichen VI R 63/03) können auch Eltern im Erziehungsurlaub oder Arbeitslose von dieser Regelung profitieren, wenn sie durch das Absolvieren der Bildungsmaßnahme künftig Einnahmen erzielen wollen. Sollten die erwarteten Einkünfte ausbleiben, bleibt dieser Anspruch trotzdem weiterhin bestehen Aktenzeichen VI R 71/04).

Tipp 1:
Unter die Kosten fallen z. B. Studiengebühren, Prüfungsgebühren, Kosten für die Abschlussarbeit, Zinsen und Gebühren für Bildungskredite im jeweiligen Steuerjahr, Aufwendungen für Arbeitsmittel, doppelte Haushaltführung, Fahrten zur Bildungsstätte (0,30 EUR /km oder Kosten für öffentliche Verkehrsmittel), Fahrten zu Lerngemeinschaften (unbedingt Lernziel angeben!), Arbeitzimmer als Mittelpunkt der „beruflichen Tätigkeit“, Verpflegunspauschalen (über 8 Stunden Abwesenheit: 6 EUR; über 14 Stunden Abwesenheit: 12 EUR; 24 Stunden Abwesenheit: 24 EUR) pro Reisetag bis zu drei Monaten, Übernachtungskosten (ohne Mahlzeiten),

Achtung: Alle Belege müssen gesammelt und mit der Steuererklärung eingereicht werden. Abrechnung unter Werbungskosten (Anlage N)! Der Arbeitsbezug zur derzeitigen oder künftigen Arbeit muss belegt werden. Bei nebenberuflichen Weiterbildungen könnte eine Bescheinigung vom Arbeitgeber hilfreich sein.

Tipp 2:
Falls noch keine Steuererklärung für die letzten vier Jahre gemacht wurde oder die entsprechenden Steuerbescheide noch nicht rechtskräftig sein sollten, ist es ratsam, die Studienkosten nachträglich geltend zu machen.

Tipp 3:
Auch Studierende, die noch keine Ausbildung absolviert haben, sollten ihre Aufwendungen vorsichtshalber als Werbungskosten ansetzen. Beim Finanzgericht Niedersachsen läuft hierzu ein entsprechendes Gerichtsverfahren (Aktenzeichen 1 K 405/05).

Bei Fragen hilft euch ein Steuerberater gerne weiter.

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