Sonntag, 25. Oktober 2009

Doppelleben zahlt sich aus – Teil I

Der Fiskus hat sich schon immer „gerne“ an den Kosten der doppelten Haushaltsführung beteiligt. Der Steuerzahler will sparen, der Fiskus auch... Ein Widerspruch in sich. Streit ist also vorprogrammiert.

Grundsätzlich gilt: Ist die Zweitwohnung am Arbeitsort aus beruflichen Gründen erforderlich, können neben den Umzugskosten auch Miete, Aufwendungen zur Heimreise sowie Verpflegungspauschalen von der Steuer abgesetzt werden.

Viele Steuerzahler werden sich nun darüber freuen, dass der Bundesfinanzhof im März 2009 (Aktenzeichen VI R 58/06; VI R 23/07) die Rechtsprechung in einem entscheidenen Punkt geändert hat: Die Kosten einer doppelten Haushaltsführung können ab sofort auch dann abgesetzt werden, wenn der Hauptwohnsitz aus privaten Gründen vom Arbeitsort wegverlegt wird. Wichtig ist nur, dass die Zweitwohnung genutzt wird, um die Arbeitsstätte schneller zu erreichen und, dass sich der Lebensmittelpunkt im weiter entfernten Hauptwohnsitz befindet.

Der Haupthausstand ist grundsätzlich dort, wo sich die eigene Familie befindet! Ob ein Paar mit oder ohne Trauschein lebt, spielt dabei keine Rolle. Hauptsache, man lebt gemeinsam in der Hautpwohnung. Von alleinstehenden Personen werden besondere Nachweise verlangt, damit der Hauptsitz als Lebensmittelpunkt anerkannt wird. Neben den regelmäßigen Heimfahrten können Mitgliedschaften oder Mitarbeit am Heimatort bereits zur Berücksichtigung entscheidend sein.

Achtung: Das (Kinder-)zimmer bei Mama und Papa gilt nicht als eigener Hausstand. Sollte der Arbeitnehmer im Haus seiner Eltern wohnen, muss es sich schon um eine separate Wohnung mit finanzieller Gegenleistung handeln.

An den zweiten Haushalt werden übrigens keine sehr großen Anforderungen gestellt. Ob es sich hierbei um eine Mietwohnung, Eigentumswohnung, möbliertes Zimmer oder Hotelzimmer handelt, ist demnach völlig egal. Einzige Voraussetzung: Diese Unterkunft muss ständig für den Arbeitnehmer zur Verfügung stehen. Gemäß Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Aktenzeichen VI R 23/05) muss das Finanzamt jedoch höchstens die ortsübliche Miete einer 60 m² großen Wohnung als angemessen anerkennen.

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Schöne Grüße vom Finanzamt

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