Donnerstag, 20. August 2009

Achtung: Krankenversicherungsschutz prüfen

Wer hätte damit gerechnet? Dem Privatpatienten werden nicht alle Kosten seiner Krankenhausbehandlung erstattet!

Ein Urteil des Bundesgerichtshofes (Aktenzeichen IV ZR 212/07) macht sehr deutlich, dass es empfehlenswert ist, den Umfang des Versicherungsschutzes vor Behandlung zu prüfen und sich mit seinem Versicherer konkret abzustimmen.

Im vorliegenden Fall hatte sich ein Patient in einer Klinik behandeln lassen, die nicht nach der Bundespflegesatzverordnung abrechnet. Als er die Rechnung einreichte, kam das böse Erwachen. Die Kosten wurden unter Berufung der Tarifbedingung des Versicherungsvertrages nur teilweise erstattet. Der Patient wähnte sich im Recht und zog vor Gericht.

Am 24. Juni 2009 beendetet der BGH den Streit endgültig und entschied: Eine Tarifbedingung in der privaten Krankenversicherung, die die Erstattung von Kosten privater Krankenhäuser auf höchstens 150% der durch die Bundespflegesatzverordnung bzw. das Krankenhausentgeltgesetz für öffentlich geförderte Kliniken vorgegebenen Entgelte beschränkt, ist wirksam.

Tipp: Halten Sie vorher Rücksprache mit Ihrer Krankenkasse, wenn Ärzte oder Krankenhäuser Ihnen Vereinbarungen über die Höhe der Vergütung zur Unterschrift vorlegen Denn: Überschreitet die vereinbarte Vergütung, den in den Versicherungsbedingungen genannten höchsten Erstattungssatz, müssen Sie die restlichen Kosten aus eigener Tasche zahlen.

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