Montag, 24. August 2009

Kindergeld auch nach verpatzter Ausbildung

Dass es sich lohnt, für sein Recht zu kämpfen, beweist wieder ein mal das jüngste Urteil des BFH (Aktenzeichen III R 85/08) zum Thema Kindergeld:

Im vorliegenden Fall wurde die Ausbildung eines volljährigen Kindes formal vom Lehrbetrieb beendet, da der Azubi seine Prüfung nicht bestanden hatte. Der Azubi gab nicht auf, sondern meldete sich daraufhin bei der Berufsschule zur Nachprüfung an und paukte in Eigenregie. Letzteres hätte eigentlich schon großes Lob verdienen müssen! Die Familienkasse strich jedoch das Kindergeld für den Zeitraum von 6 Monaten mit der Begründung, dass es keinen Nachweis für einen regelmäßigen Besuchs der Berufsschule gäbe. Eigeninitiative soll also bestraft werden???

Der Bundesfinanzhof schob diesem Gebaren jetzt einen Riegel vor und entschied:
  1. Die ernsthafte und nachhaltige Vorbereitung auf eine Wiederholungsprüfung gehört auch dann zur Berufsausbildung, wenn das Ausbildungsverhältnis mit dem Lehrbetrieb nach der nicht bestandenen Abschlussprüfung endet und das Kind keine Berufsschule besucht.

  2. Nimmt das Kind an der erstmaligen Wiederholungsprüfung teil und besteht diese, ist in der Regel zu unterstellen, dass sich das Kind ernsthaft und nachhaltig auf diese Prüfung vorbereitet hat.

Achtung: Auch hier gilt der Grenzbetrag aller Einkünfte des volljährigen Kindes von zurzeit 7.680 EUR (Stand 08/2009).

Die weiteren Voraussetzungen zum Kindergeldanspruch für Eltern von volljährigen Kindern finden Sie in meinem Beitrag „Kindergeld in Gefahr“ vom 9. August 2009.

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