Samstag, 29. August 2009

Kindergeld auch für volljährige „Nichtschüler“

Und schon wieder verlor die Familienkasse einen Rechtsstreit vor dem BFH:

In diesem Fall verließ eine volljährige Schülerin im Januar 2001 vorzeitig die Jahrgangsstufe 13 ihres Gymnasiums, um in Paris ein Studium für Französisch und französische Kultur aufzunehmen. Sie kehrte im Sommer 2002 zurück und meldete sich im darauffolgendem Herbst bei der Bezirksregierung Düsseldorf zur Abiprüfung für Nichtschüler an. Die schriftlichen Prüfungen fanden im Februar 2003 und die mündlichen Prüfungen im Juni 2003 statt. Das Schicksal nahm seinen Lauf: Im Juni 2004 musste die „Nichtschülerin“ noch einmal zur Nachprüfung antreten, welche sie dann aber letztendlich bestand.

Nun verweigerte die Familienkasse jedoch ab Sommer 2002 die Kindergeldzahlung mit der Begründung, dass die „Abiturprüfung für Nichtschüler“ keine Ausbildung sei.

Nix da, entschied der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen III R 26/06): „Die ernsthafte Vorbereitung auf ein Abitur für Nichtschüler ist – zumindest ab dem Monat der Anmeldung zur Prüfung – als Berufsausbildung anzusehen.“

Weiter heißt es: „Bereitet sich ein Kind ernsthaft auf das Abitur für Nichtschüler vor, ist es nicht gerechtfertigt, im Hinblick auf die fehlende schulische Mindestorganisation eine Berufs- bzw. Schulausbildung des Kindes zu verneinen und kein Kindergeld zu gewähren; denn in solchem Fall wird die Leistungsfähigkeit der Eltern durch Unterhaltsaufwendungen für das Kind ebenso gemindert wie bei der Abiturvorbereitung auf einem Gymnasium.“

Achtung: Auch hier gilt der Grenzbetrag aller Einkünfte des volljährigen Kindes von zurzeit 7.680 EUR (Stand 08/2009). Die weiteren Voraussetzungen zum Kindergeldanspruch für Eltern von volljährigen Kindern finden Sie in meinem Beitrag „Kindergeld in Gefahr“.

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