Werfen Sie nicht gleich die Flinte ins Korn! Falls Sie unverschuldet in Not geraten sind, haben auch Sie einen Anspruch auf staatliche Unterstützung. Was dem Mieter sein Wohngeld, ist dem Eigenheimbesitzer sein Lastenzuschuss. Sie haben Anspruch auf einen Lastenzuschuss, wenn Sie zum Beispiel:
- Eigentümer eines Eigenheims mit nicht mehr als zwei Wohnungen sind, von denen Sie eine Wohnung selbst bewohnen
- Eigentümer einer Eigentumswohnung sind , die Sie selbst bewohnen oder die für Ihre Angehörigen bestimmt ist
- Eigentümer eines Hauses mit zur landwirtschaftlichen Nutzung zur Eigenversorgung, zum Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten oder zur gewerblichen Gartenbaunutzung
Diese Liste ist nur ein kleiner Auszug. Lassen Sie sich bei Ihrer örtlichen Wohngeldstelle umfassend beraten!
Erfreulicherweise spielt Ihr Vermögen bei Ihrem Anspruch keine Rolle, sofern es
- für das erste Haushaltsmitglied 60.000 EUR nicht übersteigt
- für jedes weitere Haushaltsmitglied 30.000 EUR nicht übersteigt
Nicht angerechnet werden hier das Eigentum für den selbstgenutzten Wohnraum, für den dieser Antrag gestellt wurde, ein angemessenes Fahrzeug für jedes volljährige zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, angemessener Hausrat sowie die Altersvorsorge.
Achtung: Einnahmen aus Ihrem Vermögen, z. B. Zinsen, Aktiengewinne etc. werden auf den Lastenzuschuss angerechnet.
Verlieren Sie keine Zeit! Denn: Ein Anspruch auf Lastenzuschuss besteht erst ab dem Monat, in dem der Antrag bei der Behörde eingereicht wurde.
Antragsformulare erhalten Sie bei Ihrer örtlichen Wohngeldstelle.
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