Samstag, 26. September 2009

Kindergeld – Eine unendliche Geschichte

Kleine Kinder, kleine Sorgen. Große Kinder, große Sorgen. Das Thema „Kindergeld“ kann Eltern volljähriger Kinder schon fast in den Wahnsinn treiben. Wer blickt bei den ganzen Paragrafen und Urteilen schon so richtig durch?

Grundsätzlich gilt:
„Für ein über 18 Jahre altes Kind kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld weiter gezahlt werden, solange es sich in einer Berufsausbildung befindet. Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts ist die Ausbildung für einen künftigen Beruf. Dabei erkennt die Familienkasse alle Ausbildungsmaßnahmen an, durch die das Kind die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erwerben kann, die als Grundlagen für die Ausübung seines angestrebten Berufs geeignet sind. Das Kind muss sich ernsthaft auf das Berufsziel vorbereiten. Als Berufsziel gelten nicht nur reguläre Ausbildungsabschlüsse, sondern jede Tätigkeit, die in der Zukunft zur Schaffung beziehungsweise Erhaltung einer Erwerbsgrundlage nachhaltig ausgeübt werden kann.“ (Quelle: Bundesagentur für Arbeit)

Doch was versteht man in der heutigen Zeit unter „Ausbildung“? Die Lebensläufe einiger junger Menschen sind längst nicht mehr so gradlinig wie noch vor 20 Jahren. Schließlich wird in der heutigen Flexibilität, ständige Bildung und soziales Engagement verlangt.

Hat sich ein volljähriges Kind nun für ein alternatives Angebot zur Berufsorientierung oder zum sozialen Engagement entsschieden, ist der Ärger mit der Familienkasse fast schon vorprogrammiert. Immer häufiger werden solche Streitigkeiten vor Gericht ausgetragen.

Was ist also eine Ausbildung? Ganz klar zählen hierzu die betriebliche Ausbildung sowie das Hochschulstudium. Die Übergangszeit bis max. 4 Monate zwischen Abitur und Studienaufnahme gehört ebenfalls dazu. Die Vorbeitung auf das Abitur ab Anmeldung zur Prüfung bei Nichtschülern (BFH, Aktenzeichen III R 26/06) sowie die Prüfungswiederholung in Eigenregie bei verpatzter betrieblicher Ausbildung (BFH, Aktenzeichen III R 85/08) zählen ebenfalls dazu.

Prinzipiell muss der Ausbildungscharakter, d. h. der erstmalige Erwerb theoretischer und praktischer Fähigkeiten im Vordergrund stehen. Zusätzlich muss der Teilnehmer muss Unterweisungen von Vorgesetzten unterstehen. Hierunter fallen z. B. Volontariate, Referendariate von Lehramtsanwärtern und Juristen sowie eine Promotion im Studienanschluss. Selbst eine auf das Studium folgende anstellung zum Trainee kann als Berfusausbildung zählen wenn sie an ein fertiges Hochschulstudium anschließt (Finanzgericht Münster, Aktenzeichen 4 K 41113/07).

Entgegen der landläufigen Meinung gilt jedoch der Wehr- und Zivildienst nicht als Ausbildung. Die Dienstzeit wird aber auf den möglichen Bezugszeitraum des Kindergeldes aufgeschlagen, da das Kind aufgrund der Dienstzeit die Ausbildung sehr wahrscheinlich später beenden wird.

Für Jugendliche im "Freiwilligendienst aller Generationen" wird jedoch widerum Kindergeld gezahlt. Gleiches gilt für junge Menschen im Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) und dem Freiwilligen Ökologischen Jahr (FÖJ).

Anders verhält es sich widerum mit dem "freiwilliger Hilfsdienst" im Ausland, wie z. B bei "Aktion Sühnezeichen Friedensdienste e.V". Hier wird kein Kindergeld gezahlt. Kinder im Freiwilligen Dienst werden nur berücksichtigt, wenn der Dienst von einem anerkannten Träger durchgeführt wird und es sich bei dem Teilnehmer um einen anerkannten Kriegsdienstverweigerer handelt, der diesen freiwilligen Dienst unentgeltlich anstelle des Zivildienstes leistet (BFH, Aktenzeichen III R 33/07).

Grundsätzlich sollte man darauf achten, dass das Jahreseinkommen des volljährigen Kindes maximal 7.680 EUR (ab 2010: 8004 EUR) beträgt. Vom Bruttobetrag dürfen Werbungskosten und Aufwendungen zur Sozialversicherung abgezogen werden. Wird der Restbetrag jedoch nur um 1 EUR überschritten, tritt der sogenannte „Fallbeil-Effekt“ in Kraft und der Kindergeldanspruch erlischt komplett (BGH, Aktenzeichen 2 BvR 1874/08 und BFH, Aktenzeichen III R 54/06).


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