Das Bundesverwaltungsgericht hat gesprochen: Mitglieder von privaten Krankenkassen dürfen innerhalb derselben Versicherungsgesellschaft zuschlagsfrei in einen günstigeren Tarif wechseln.
Laut Versicherungsvertragsgesetz sind Zuschläge bei Tarifwechsel ohnehin verboten. Doch Gesetze sind schließlich dazu da, um umgangen zu werden, dachte sich wohl so mancher Versicherer.
Bisher war folgende Methode gängige Praxis: In regelmäßigen Abständen wurden die Tarife modifiziert, neu berechnet und als günstige Angebote speziell für Neukunden auf dem Markt platziert. Gleichzeitig wurden die alten Tarife für Neuzugänge geschlossen. Konsequenz: Während jüngere Kunden in die Neutarife einstiegen, wurden die Kunden der Alttarife älter. Mit zunehmenden Alter stiegen die Kosten für Gesundheit, was wieder zu einem Beitragsanstieg der Alttarife führte...
Nur verständlich, dass so mancher Bestandskunde dem günstigeren neuen Tarif beitreten wollte. Piffige private Krankenversicherer, wie z. B. die Allianz, verwiesen nun darauf, dass dieser vollkommen anders kalkuliert sei und erhoben einen Tarifstrukturzuschlag. Sozusagen ein pauschaler Risikozuschlag für den aktuellen Gesundheitszustand des Wechselwilligen.
Nein, sagte nun das Bundesverwaltungsgericht (Aktenzeichen: 8 C 42.09). Für die Einstufung im neuen Tarif ist einzig und allein der Gesundheitszustand, der beim ersten Versicherungseintritt festgestellt wurde, von Bedeutung! Versicherte, die früher völlig gesund waren und somit auch nach den neuen Kriterien entsprechend eingestuft worden wären, haben unabhängig von ihrem aktuellen Gesundheitszustand Anspruch auf einen zuschlagsfreien Tarifwechsel.
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Sonntag, 4. Juli 2010
Dienstag, 6. Oktober 2009
Private Krankenversicherung? Mehr Geld vom Jobcenter
Wieder einmal hat es sich gezeigt, dass es sich lohnt für sein Recht zu kämpfen:
Eine arbeitslose privatversicherte Mutter mit drei Kindern beantragte Arbeitslosengeld II. So weit, so gut. Das Jobcenter weigerte sich jedoch, den vollen Krankenversicherungsbeitrag zu erstatten. Da die Hartz-IV-Empfängerin die zusätzliche Belastung von rund 300 EUR nicht tragen konnte, verlor sie zwischenzeitlich ihren Versicherungsschutz. Die Voraussetzungen zum Wechsel in eine gesetzliche Familienversicherung erfüllte sie leider nicht. Für eine Mutter mit drei Kindern ein unzumutbarer Zustand! Daraufhin zog sie vor Gericht.
Per Eilbeschluss setzte das Sozialgericht Gelsenkirchen (Aktenzeichen S 31 AS 174/09 ER) diesem Gebaren des Jobcenters nun ein Ende:
Hartz-IV-Empfänger, die privat krankenversichert sind, haben ein Anrecht auf die Erstattung der vollen Beträge. Die Tatsache, dass das Jobcenter bisher nicht die vollen Beiträge der Privatkassen erstatte habe und somit viele Arbeitslose letzendlich draufzahlen müssten, sei als „systemwidrige Belastung“ zu werten, welche den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz verletze. Besonders vor dem Hintergrund, dass zahlreichen Personen die Rückkehr in die gesetzliche Kasse verwehrt bliebe.
Betroffen sind alle Arbeitslose, die vorher privat versichert waren und seit 2009 zum Basistarif versichert werden müssen.
Eine arbeitslose privatversicherte Mutter mit drei Kindern beantragte Arbeitslosengeld II. So weit, so gut. Das Jobcenter weigerte sich jedoch, den vollen Krankenversicherungsbeitrag zu erstatten. Da die Hartz-IV-Empfängerin die zusätzliche Belastung von rund 300 EUR nicht tragen konnte, verlor sie zwischenzeitlich ihren Versicherungsschutz. Die Voraussetzungen zum Wechsel in eine gesetzliche Familienversicherung erfüllte sie leider nicht. Für eine Mutter mit drei Kindern ein unzumutbarer Zustand! Daraufhin zog sie vor Gericht.
Per Eilbeschluss setzte das Sozialgericht Gelsenkirchen (Aktenzeichen S 31 AS 174/09 ER) diesem Gebaren des Jobcenters nun ein Ende:
Hartz-IV-Empfänger, die privat krankenversichert sind, haben ein Anrecht auf die Erstattung der vollen Beträge. Die Tatsache, dass das Jobcenter bisher nicht die vollen Beiträge der Privatkassen erstatte habe und somit viele Arbeitslose letzendlich draufzahlen müssten, sei als „systemwidrige Belastung“ zu werten, welche den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz verletze. Besonders vor dem Hintergrund, dass zahlreichen Personen die Rückkehr in die gesetzliche Kasse verwehrt bliebe.
Betroffen sind alle Arbeitslose, die vorher privat versichert waren und seit 2009 zum Basistarif versichert werden müssen.
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Donnerstag, 20. August 2009
Achtung: Krankenversicherungsschutz prüfen
Wer hätte damit gerechnet? Dem Privatpatienten werden nicht alle Kosten seiner Krankenhausbehandlung erstattet!
Ein Urteil des Bundesgerichtshofes (Aktenzeichen IV ZR 212/07) macht sehr deutlich, dass es empfehlenswert ist, den Umfang des Versicherungsschutzes vor Behandlung zu prüfen und sich mit seinem Versicherer konkret abzustimmen.
Im vorliegenden Fall hatte sich ein Patient in einer Klinik behandeln lassen, die nicht nach der Bundespflegesatzverordnung abrechnet. Als er die Rechnung einreichte, kam das böse Erwachen. Die Kosten wurden unter Berufung der Tarifbedingung des Versicherungsvertrages nur teilweise erstattet. Der Patient wähnte sich im Recht und zog vor Gericht.
Am 24. Juni 2009 beendetet der BGH den Streit endgültig und entschied: Eine Tarifbedingung in der privaten Krankenversicherung, die die Erstattung von Kosten privater Krankenhäuser auf höchstens 150% der durch die Bundespflegesatzverordnung bzw. das Krankenhausentgeltgesetz für öffentlich geförderte Kliniken vorgegebenen Entgelte beschränkt, ist wirksam.
Tipp: Halten Sie vorher Rücksprache mit Ihrer Krankenkasse, wenn Ärzte oder Krankenhäuser Ihnen Vereinbarungen über die Höhe der Vergütung zur Unterschrift vorlegen Denn: Überschreitet die vereinbarte Vergütung, den in den Versicherungsbedingungen genannten höchsten Erstattungssatz, müssen Sie die restlichen Kosten aus eigener Tasche zahlen.
Ein Urteil des Bundesgerichtshofes (Aktenzeichen IV ZR 212/07) macht sehr deutlich, dass es empfehlenswert ist, den Umfang des Versicherungsschutzes vor Behandlung zu prüfen und sich mit seinem Versicherer konkret abzustimmen.
Im vorliegenden Fall hatte sich ein Patient in einer Klinik behandeln lassen, die nicht nach der Bundespflegesatzverordnung abrechnet. Als er die Rechnung einreichte, kam das böse Erwachen. Die Kosten wurden unter Berufung der Tarifbedingung des Versicherungsvertrages nur teilweise erstattet. Der Patient wähnte sich im Recht und zog vor Gericht.
Am 24. Juni 2009 beendetet der BGH den Streit endgültig und entschied: Eine Tarifbedingung in der privaten Krankenversicherung, die die Erstattung von Kosten privater Krankenhäuser auf höchstens 150% der durch die Bundespflegesatzverordnung bzw. das Krankenhausentgeltgesetz für öffentlich geförderte Kliniken vorgegebenen Entgelte beschränkt, ist wirksam.
Tipp: Halten Sie vorher Rücksprache mit Ihrer Krankenkasse, wenn Ärzte oder Krankenhäuser Ihnen Vereinbarungen über die Höhe der Vergütung zur Unterschrift vorlegen Denn: Überschreitet die vereinbarte Vergütung, den in den Versicherungsbedingungen genannten höchsten Erstattungssatz, müssen Sie die restlichen Kosten aus eigener Tasche zahlen.
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Urteil
Mittwoch, 19. August 2009
Achtung: Erste Krankenkasse fordert Zusatzbeitrag
Wer bisher gedacht hatte, mit dem Gesundheitsfonds wären unterschiedliche Beitragssätze passé, kommt aus dem Staunen nicht mehr heraus...
Die GBK fordert als erste Krankenkasse in Deutschland rückwirkend zum 1. Juli 2009 einen Zusatzbeitrag in Höhe von 8 EUR pro Mitglied. „Zusatzbeitrag, trotz des am 1. Januar 2009 eingeführten einheitlichen Beitragssatz für die gesetzlichen Krankenkassen?“, werden sich nun manche Mitglieder fragen. Ja, denn grundsätzlich gilt: Kommt eine Kasse mit dem aus dem Gesundheitsfonds zugewiesenen Geld nicht aus, haben die Mitglieder das Nachsehen. Die Kasse darf einen Zusatzbeitrag erheben. Dieser Betrag darf ohne Prüfung der Einkommensverhältnisse bei 8 EUR pro Mitglied liegen. Fällt der Zusatzbetag höher aus, darf er höchstens 1% vom Bruttoeinkommen eines Mitglieds betragen.
Als Begründung für den Zusatzbeitrag gibt die GBK rote Zahlen durch zwei seltene Krankheitsfälle in der Zeit von 2005 bis 2006 und – wie sollte es anders sein – die Bereitstellung von Mitteln für die Schweinegrippe-Impfung an. Wie lange der Zusatzbeitrag gezahlt werden muss, ist noch unklar.
Tipp: Wenn die Kasse einen Zusatzbeitrag erhebt, hat jeder Versicherte ein Sonderkündigungsrecht. Dabei sollten bei einem Krankenkassenwechsel alle Leistungen der verschiedenen Krankenkassen und die wirtschaftliche Lage des Versicherers sorgfältig verglichen werden. Nur so lässt sich bares Geld sparen.
Die GBK fordert als erste Krankenkasse in Deutschland rückwirkend zum 1. Juli 2009 einen Zusatzbeitrag in Höhe von 8 EUR pro Mitglied. „Zusatzbeitrag, trotz des am 1. Januar 2009 eingeführten einheitlichen Beitragssatz für die gesetzlichen Krankenkassen?“, werden sich nun manche Mitglieder fragen. Ja, denn grundsätzlich gilt: Kommt eine Kasse mit dem aus dem Gesundheitsfonds zugewiesenen Geld nicht aus, haben die Mitglieder das Nachsehen. Die Kasse darf einen Zusatzbeitrag erheben. Dieser Betrag darf ohne Prüfung der Einkommensverhältnisse bei 8 EUR pro Mitglied liegen. Fällt der Zusatzbetag höher aus, darf er höchstens 1% vom Bruttoeinkommen eines Mitglieds betragen.
Als Begründung für den Zusatzbeitrag gibt die GBK rote Zahlen durch zwei seltene Krankheitsfälle in der Zeit von 2005 bis 2006 und – wie sollte es anders sein – die Bereitstellung von Mitteln für die Schweinegrippe-Impfung an. Wie lange der Zusatzbeitrag gezahlt werden muss, ist noch unklar.
Tipp: Wenn die Kasse einen Zusatzbeitrag erhebt, hat jeder Versicherte ein Sonderkündigungsrecht. Dabei sollten bei einem Krankenkassenwechsel alle Leistungen der verschiedenen Krankenkassen und die wirtschaftliche Lage des Versicherers sorgfältig verglichen werden. Nur so lässt sich bares Geld sparen.
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