Sonntag, 25. Oktober 2009

Doppelleben zahlt sich aus – Teil I

Der Fiskus hat sich schon immer „gerne“ an den Kosten der doppelten Haushaltsführung beteiligt. Der Steuerzahler will sparen, der Fiskus auch... Ein Widerspruch in sich. Streit ist also vorprogrammiert.

Grundsätzlich gilt: Ist die Zweitwohnung am Arbeitsort aus beruflichen Gründen erforderlich, können neben den Umzugskosten auch Miete, Aufwendungen zur Heimreise sowie Verpflegungspauschalen von der Steuer abgesetzt werden.

Viele Steuerzahler werden sich nun darüber freuen, dass der Bundesfinanzhof im März 2009 (Aktenzeichen VI R 58/06; VI R 23/07) die Rechtsprechung in einem entscheidenen Punkt geändert hat: Die Kosten einer doppelten Haushaltsführung können ab sofort auch dann abgesetzt werden, wenn der Hauptwohnsitz aus privaten Gründen vom Arbeitsort wegverlegt wird. Wichtig ist nur, dass die Zweitwohnung genutzt wird, um die Arbeitsstätte schneller zu erreichen und, dass sich der Lebensmittelpunkt im weiter entfernten Hauptwohnsitz befindet.

Der Haupthausstand ist grundsätzlich dort, wo sich die eigene Familie befindet! Ob ein Paar mit oder ohne Trauschein lebt, spielt dabei keine Rolle. Hauptsache, man lebt gemeinsam in der Hautpwohnung. Von alleinstehenden Personen werden besondere Nachweise verlangt, damit der Hauptsitz als Lebensmittelpunkt anerkannt wird. Neben den regelmäßigen Heimfahrten können Mitgliedschaften oder Mitarbeit am Heimatort bereits zur Berücksichtigung entscheidend sein.

Achtung: Das (Kinder-)zimmer bei Mama und Papa gilt nicht als eigener Hausstand. Sollte der Arbeitnehmer im Haus seiner Eltern wohnen, muss es sich schon um eine separate Wohnung mit finanzieller Gegenleistung handeln.

An den zweiten Haushalt werden übrigens keine sehr großen Anforderungen gestellt. Ob es sich hierbei um eine Mietwohnung, Eigentumswohnung, möbliertes Zimmer oder Hotelzimmer handelt, ist demnach völlig egal. Einzige Voraussetzung: Diese Unterkunft muss ständig für den Arbeitnehmer zur Verfügung stehen. Gemäß Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Aktenzeichen VI R 23/05) muss das Finanzamt jedoch höchstens die ortsübliche Miete einer 60 m² großen Wohnung als angemessen anerkennen.

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Mittwoch, 21. Oktober 2009

Mehr Geld fürs Studium vom Fiskus

Studenten, die erstmalig für eine zweite Ausbildung oder berufsgleitend studieren, dürfen aufatmen.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden (Aktenzeichen VI R 14/07 sowie VI R 3107): Der Fiskus muss die Ausgaben für diese Erststudien in voller Höhe als Werbungskosten akzeptieren. Voraussetzung ist lediglich, dass der Student den Bezug zu seiner zukünftigen Arbeit belegen kann. Selbst wenn in den besagten Studienjahren keine Einnahmen anfallen sollten, muss das Finanzamt in späteren Jahren die steuerpflichtigen Einkünfte um diese Kosten reduzieren.

Bisher konnten die Kosten fürs Erststudium oder die erste Ausbildung nur als Sonderausgaben anerkannt. Da der Höchstbetrag für die Studienkosten als Sonderausgaben bei höchstens 4.000 EUR/Jahr liegt und Sonderausgaben nur im selben Jahr geltend gemacht werden können, liegt der Vorteil klar auf der Hand. Wie gesagt: Werbungskosten können in voller Höhe abgesetzt werden.

Laut dem Bundesfinanzhof (Aktenzeichen VI R 63/03) können auch Eltern im Erziehungsurlaub oder Arbeitslose von dieser Regelung profitieren, wenn sie durch das Absolvieren der Bildungsmaßnahme künftig Einnahmen erzielen wollen. Sollten die erwarteten Einkünfte ausbleiben, bleibt dieser Anspruch trotzdem weiterhin bestehen Aktenzeichen VI R 71/04).

Tipp 1:
Unter die Kosten fallen z. B. Studiengebühren, Prüfungsgebühren, Kosten für die Abschlussarbeit, Zinsen und Gebühren für Bildungskredite im jeweiligen Steuerjahr, Aufwendungen für Arbeitsmittel, doppelte Haushaltführung, Fahrten zur Bildungsstätte (0,30 EUR /km oder Kosten für öffentliche Verkehrsmittel), Fahrten zu Lerngemeinschaften (unbedingt Lernziel angeben!), Arbeitzimmer als Mittelpunkt der „beruflichen Tätigkeit“, Verpflegunspauschalen (über 8 Stunden Abwesenheit: 6 EUR; über 14 Stunden Abwesenheit: 12 EUR; 24 Stunden Abwesenheit: 24 EUR) pro Reisetag bis zu drei Monaten, Übernachtungskosten (ohne Mahlzeiten),

Achtung: Alle Belege müssen gesammelt und mit der Steuererklärung eingereicht werden. Abrechnung unter Werbungskosten (Anlage N)! Der Arbeitsbezug zur derzeitigen oder künftigen Arbeit muss belegt werden. Bei nebenberuflichen Weiterbildungen könnte eine Bescheinigung vom Arbeitgeber hilfreich sein.

Tipp 2:
Falls noch keine Steuererklärung für die letzten vier Jahre gemacht wurde oder die entsprechenden Steuerbescheide noch nicht rechtskräftig sein sollten, ist es ratsam, die Studienkosten nachträglich geltend zu machen.

Tipp 3:
Auch Studierende, die noch keine Ausbildung absolviert haben, sollten ihre Aufwendungen vorsichtshalber als Werbungskosten ansetzen. Beim Finanzgericht Niedersachsen läuft hierzu ein entsprechendes Gerichtsverfahren (Aktenzeichen 1 K 405/05).

Bei Fragen hilft euch ein Steuerberater gerne weiter.

Samstag, 17. Oktober 2009

Gratis Schokolade naschen

*Update 26.10.2009*
Da innerhalb von 6 Tagen alle Tafeln reserviert waren, wird diese Aktion verlängert. Bis zum 16.11.209 stehen noch einmal 1.000 Schokoboxen/Tag zur Verfügung.
*Update Ende*


Der Countdown läuft. Pünktlich zum 7. Dezember 2009 verschickt Axe 50.000 Tafeln Schokolade.

*Update 21.10.2009 - 19:35*
Endspurt! Es sind nur noch rund 3.700 Schokoladenboxen verfügbar.
*Update Ende*

Alles was man dafür tun muss, ist die Adresse des Empfängers sowie eine gültige EmailAdresse für die Zusendung des Bestätigungslinks anzugeben. Ich empfehle, eine "Wegwerf-EmailAdresse" zu benutzen.

Da sich so eine Aktion sehr schnell herumspricht, sind nur noch rund 37.500 Schokoladenpakete verfügbar.
(Stand 17.10.2009 – 15:15 Uhr)

Gratis Schokolade

Laut Teilnahmebedingungen werden die Daten des Empfängers nur für diese Aktion genutzt und anschließend gelöscht.

Falls später doch mal "versehentlich" Werbepost im Briefkasten landet, sollte man dem unter datenschutz@unilever.com widersprechen.

Donnerstag, 8. Oktober 2009

Wohnsitz im Ausland? Anspruch auf Arbeitslosengeld

Und wieder hat die Bundesagentur für Arbeit eine Schlappe vor dem Gericht hinnehmen müssen:

Gestern, am 7. Oktober 2009, entschied das Bundessozialgericht in Kassel (Aktenzeichen: B 11 AL 25/08 R), dass auch ein Arbeitsloser der nicht in Deutschland lebt, Anspruch auf Arbeitslosengeld aus Deutschland hat, sofern er die übrigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt.

Der arbeitslose Kläger wohnte und arbeitete von 2002 bis 2003 in Aachen. Danach bezog er bis 2004 Erziehungsgeld. Ebenfalls in 2004 zog er in die Niederlande nahe der deutschen Grenze. Im Januar 2006 meldete er sich in Deutschland arbeitslos. Die Bundesagentur für Arbeit lehnte seinen Antrag auf Arbeitslosengeld mit der Begründung ab, dass ein Anspruch nur für Personen im Inland bestehe. Er hätte schließlich vorher auch nicht als Grenzgänger gearbeitet. Sozialgericht und Landessozialgericht waren der selben Auffassung.

Nun zog der arbeitslose Vater vor das Bundessozialgericht, weil dies seiner Meinung nach ein Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung von Arbeitnehmern in der Europäischen Union sei.

Das Bundesgericht entschied, dass es in diesem Fall noch nicht einmal auf das genannte Gemeinschaftsrecht ankäme. Vielmehr habe jeder Arbeitnehmer, der in Deutschland gelebt habe, beitragspflichtig gewesen sei und die übrigen Leistungsvoraussetzungen erfülle, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, selbst dann wenn er im grenznahen Ausland wohnt.

Dienstag, 6. Oktober 2009

Private Krankenversicherung? Mehr Geld vom Jobcenter

Wieder einmal hat es sich gezeigt, dass es sich lohnt für sein Recht zu kämpfen:

Eine arbeitslose privatversicherte Mutter mit drei Kindern beantragte Arbeitslosengeld II. So weit, so gut. Das Jobcenter weigerte sich jedoch, den vollen Krankenversicherungsbeitrag zu erstatten. Da die Hartz-IV-Empfängerin die zusätzliche Belastung von rund 300 EUR nicht tragen konnte, verlor sie zwischenzeitlich ihren Versicherungsschutz. Die Voraussetzungen zum Wechsel in eine gesetzliche Familienversicherung erfüllte sie leider nicht. Für eine Mutter mit drei Kindern ein unzumutbarer Zustand! Daraufhin zog sie vor Gericht.

Per Eilbeschluss setzte das Sozialgericht Gelsenkirchen (Aktenzeichen S 31 AS 174/09 ER) diesem Gebaren des Jobcenters nun ein Ende:

Hartz-IV-Empfänger, die privat krankenversichert sind, haben ein Anrecht auf die Erstattung der vollen Beträge. Die Tatsache, dass das Jobcenter bisher nicht die vollen Beiträge der Privatkassen erstatte habe und somit viele Arbeitslose letzendlich draufzahlen müssten, sei als „systemwidrige Belastung“ zu werten, welche den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz verletze. Besonders vor dem Hintergrund, dass zahlreichen Personen die Rückkehr in die gesetzliche Kasse verwehrt bliebe.

Betroffen sind alle Arbeitslose, die vorher privat versichert waren und seit 2009 zum Basistarif versichert werden müssen.

Montag, 5. Oktober 2009

Das Spiel beginnt

Alle Schüler und Studenten, die spielend die Regeln einer nachhaltigen Geldanlage in Teamwork kennenlernen möchten, haben noch bis zum 10. November 2009 die Gelegenheit sich beim Planspiel Börse der Sparkassen in Deutschland und Europa zu registrieren.

Der Startschuss ist heute gefallen. Wer also Lust hat, mit einem virtuellen Startkapital (Schüler 50.000 EUR/Studenten 100.000 EUR) in der Finanzwelt mitzumischen und sich seine Chance auf wertvolle Geld- und Sachpreise sichern möchte, sollte sich so schnell wie möglich anmelden.

Spielstart: 5. Oktober
Halbzeit: 10. November
Spielende: 15. Dezember

Weitere Informationen gibt es für Schüler hier, für Studenten hier sowie in der Pressemitteilung der Sparkassen.

Viel Glück!