Studenten, die erstmalig für eine zweite Ausbildung oder berufsgleitend studieren, dürfen aufatmen.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden (Aktenzeichen VI R 14/07 sowie VI R 3107): Der Fiskus muss die Ausgaben für diese Erststudien in voller Höhe als Werbungskosten akzeptieren. Voraussetzung ist lediglich, dass der Student den Bezug zu seiner zukünftigen Arbeit belegen kann. Selbst wenn in den besagten Studienjahren keine Einnahmen anfallen sollten, muss das Finanzamt in späteren Jahren die steuerpflichtigen Einkünfte um diese Kosten reduzieren.
Bisher konnten die Kosten fürs Erststudium oder die erste Ausbildung nur als Sonderausgaben anerkannt. Da der Höchstbetrag für die Studienkosten als Sonderausgaben bei höchstens 4.000 EUR/Jahr liegt und Sonderausgaben nur im selben Jahr geltend gemacht werden können, liegt der Vorteil klar auf der Hand. Wie gesagt: Werbungskosten können in voller Höhe abgesetzt werden.
Laut dem Bundesfinanzhof (Aktenzeichen VI R 63/03) können auch Eltern im Erziehungsurlaub oder Arbeitslose von dieser Regelung profitieren, wenn sie durch das Absolvieren der Bildungsmaßnahme künftig Einnahmen erzielen wollen. Sollten die erwarteten Einkünfte ausbleiben, bleibt dieser Anspruch trotzdem weiterhin bestehen Aktenzeichen VI R 71/04).
Tipp 1:
Unter die Kosten fallen z. B. Studiengebühren, Prüfungsgebühren, Kosten für die Abschlussarbeit, Zinsen und Gebühren für Bildungskredite im jeweiligen Steuerjahr, Aufwendungen für Arbeitsmittel, doppelte Haushaltführung, Fahrten zur Bildungsstätte (0,30 EUR /km oder Kosten für öffentliche Verkehrsmittel), Fahrten zu Lerngemeinschaften (unbedingt Lernziel angeben!), Arbeitzimmer als Mittelpunkt der „beruflichen Tätigkeit“, Verpflegunspauschalen (über 8 Stunden Abwesenheit: 6 EUR; über 14 Stunden Abwesenheit: 12 EUR; 24 Stunden Abwesenheit: 24 EUR) pro Reisetag bis zu drei Monaten, Übernachtungskosten (ohne Mahlzeiten),
Achtung: Alle Belege müssen gesammelt und mit der Steuererklärung eingereicht werden. Abrechnung unter Werbungskosten (Anlage N)! Der Arbeitsbezug zur derzeitigen oder künftigen Arbeit muss belegt werden. Bei nebenberuflichen Weiterbildungen könnte eine Bescheinigung vom Arbeitgeber hilfreich sein.
Tipp 2:
Falls noch keine Steuererklärung für die letzten vier Jahre gemacht wurde oder die entsprechenden Steuerbescheide noch nicht rechtskräftig sein sollten, ist es ratsam, die Studienkosten nachträglich geltend zu machen.
Tipp 3:
Auch Studierende, die noch keine Ausbildung absolviert haben, sollten ihre Aufwendungen vorsichtshalber als Werbungskosten ansetzen. Beim Finanzgericht Niedersachsen läuft hierzu ein entsprechendes Gerichtsverfahren (Aktenzeichen 1 K 405/05).
Bei Fragen hilft euch ein Steuerberater gerne weiter.
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Mittwoch, 21. Oktober 2009
Mehr Geld fürs Studium vom Fiskus
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Donnerstag, 8. Oktober 2009
Wohnsitz im Ausland? Anspruch auf Arbeitslosengeld
Und wieder hat die Bundesagentur für Arbeit eine Schlappe vor dem Gericht hinnehmen müssen:
Gestern, am 7. Oktober 2009, entschied das Bundessozialgericht in Kassel (Aktenzeichen: B 11 AL 25/08 R), dass auch ein Arbeitsloser der nicht in Deutschland lebt, Anspruch auf Arbeitslosengeld aus Deutschland hat, sofern er die übrigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt.
Der arbeitslose Kläger wohnte und arbeitete von 2002 bis 2003 in Aachen. Danach bezog er bis 2004 Erziehungsgeld. Ebenfalls in 2004 zog er in die Niederlande nahe der deutschen Grenze. Im Januar 2006 meldete er sich in Deutschland arbeitslos. Die Bundesagentur für Arbeit lehnte seinen Antrag auf Arbeitslosengeld mit der Begründung ab, dass ein Anspruch nur für Personen im Inland bestehe. Er hätte schließlich vorher auch nicht als Grenzgänger gearbeitet. Sozialgericht und Landessozialgericht waren der selben Auffassung.
Nun zog der arbeitslose Vater vor das Bundessozialgericht, weil dies seiner Meinung nach ein Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung von Arbeitnehmern in der Europäischen Union sei.
Das Bundesgericht entschied, dass es in diesem Fall noch nicht einmal auf das genannte Gemeinschaftsrecht ankäme. Vielmehr habe jeder Arbeitnehmer, der in Deutschland gelebt habe, beitragspflichtig gewesen sei und die übrigen Leistungsvoraussetzungen erfülle, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, selbst dann wenn er im grenznahen Ausland wohnt.
Gestern, am 7. Oktober 2009, entschied das Bundessozialgericht in Kassel (Aktenzeichen: B 11 AL 25/08 R), dass auch ein Arbeitsloser der nicht in Deutschland lebt, Anspruch auf Arbeitslosengeld aus Deutschland hat, sofern er die übrigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt.
Der arbeitslose Kläger wohnte und arbeitete von 2002 bis 2003 in Aachen. Danach bezog er bis 2004 Erziehungsgeld. Ebenfalls in 2004 zog er in die Niederlande nahe der deutschen Grenze. Im Januar 2006 meldete er sich in Deutschland arbeitslos. Die Bundesagentur für Arbeit lehnte seinen Antrag auf Arbeitslosengeld mit der Begründung ab, dass ein Anspruch nur für Personen im Inland bestehe. Er hätte schließlich vorher auch nicht als Grenzgänger gearbeitet. Sozialgericht und Landessozialgericht waren der selben Auffassung.
Nun zog der arbeitslose Vater vor das Bundessozialgericht, weil dies seiner Meinung nach ein Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung von Arbeitnehmern in der Europäischen Union sei.
Das Bundesgericht entschied, dass es in diesem Fall noch nicht einmal auf das genannte Gemeinschaftsrecht ankäme. Vielmehr habe jeder Arbeitnehmer, der in Deutschland gelebt habe, beitragspflichtig gewesen sei und die übrigen Leistungsvoraussetzungen erfülle, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, selbst dann wenn er im grenznahen Ausland wohnt.
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Dienstag, 6. Oktober 2009
Private Krankenversicherung? Mehr Geld vom Jobcenter
Wieder einmal hat es sich gezeigt, dass es sich lohnt für sein Recht zu kämpfen:
Eine arbeitslose privatversicherte Mutter mit drei Kindern beantragte Arbeitslosengeld II. So weit, so gut. Das Jobcenter weigerte sich jedoch, den vollen Krankenversicherungsbeitrag zu erstatten. Da die Hartz-IV-Empfängerin die zusätzliche Belastung von rund 300 EUR nicht tragen konnte, verlor sie zwischenzeitlich ihren Versicherungsschutz. Die Voraussetzungen zum Wechsel in eine gesetzliche Familienversicherung erfüllte sie leider nicht. Für eine Mutter mit drei Kindern ein unzumutbarer Zustand! Daraufhin zog sie vor Gericht.
Per Eilbeschluss setzte das Sozialgericht Gelsenkirchen (Aktenzeichen S 31 AS 174/09 ER) diesem Gebaren des Jobcenters nun ein Ende:
Hartz-IV-Empfänger, die privat krankenversichert sind, haben ein Anrecht auf die Erstattung der vollen Beträge. Die Tatsache, dass das Jobcenter bisher nicht die vollen Beiträge der Privatkassen erstatte habe und somit viele Arbeitslose letzendlich draufzahlen müssten, sei als „systemwidrige Belastung“ zu werten, welche den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz verletze. Besonders vor dem Hintergrund, dass zahlreichen Personen die Rückkehr in die gesetzliche Kasse verwehrt bliebe.
Betroffen sind alle Arbeitslose, die vorher privat versichert waren und seit 2009 zum Basistarif versichert werden müssen.
Eine arbeitslose privatversicherte Mutter mit drei Kindern beantragte Arbeitslosengeld II. So weit, so gut. Das Jobcenter weigerte sich jedoch, den vollen Krankenversicherungsbeitrag zu erstatten. Da die Hartz-IV-Empfängerin die zusätzliche Belastung von rund 300 EUR nicht tragen konnte, verlor sie zwischenzeitlich ihren Versicherungsschutz. Die Voraussetzungen zum Wechsel in eine gesetzliche Familienversicherung erfüllte sie leider nicht. Für eine Mutter mit drei Kindern ein unzumutbarer Zustand! Daraufhin zog sie vor Gericht.
Per Eilbeschluss setzte das Sozialgericht Gelsenkirchen (Aktenzeichen S 31 AS 174/09 ER) diesem Gebaren des Jobcenters nun ein Ende:
Hartz-IV-Empfänger, die privat krankenversichert sind, haben ein Anrecht auf die Erstattung der vollen Beträge. Die Tatsache, dass das Jobcenter bisher nicht die vollen Beiträge der Privatkassen erstatte habe und somit viele Arbeitslose letzendlich draufzahlen müssten, sei als „systemwidrige Belastung“ zu werten, welche den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz verletze. Besonders vor dem Hintergrund, dass zahlreichen Personen die Rückkehr in die gesetzliche Kasse verwehrt bliebe.
Betroffen sind alle Arbeitslose, die vorher privat versichert waren und seit 2009 zum Basistarif versichert werden müssen.
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Samstag, 29. August 2009
Kindergeld auch für volljährige „Nichtschüler“
Und schon wieder verlor die Familienkasse einen Rechtsstreit vor dem BFH:
In diesem Fall verließ eine volljährige Schülerin im Januar 2001 vorzeitig die Jahrgangsstufe 13 ihres Gymnasiums, um in Paris ein Studium für Französisch und französische Kultur aufzunehmen. Sie kehrte im Sommer 2002 zurück und meldete sich im darauffolgendem Herbst bei der Bezirksregierung Düsseldorf zur Abiprüfung für Nichtschüler an. Die schriftlichen Prüfungen fanden im Februar 2003 und die mündlichen Prüfungen im Juni 2003 statt. Das Schicksal nahm seinen Lauf: Im Juni 2004 musste die „Nichtschülerin“ noch einmal zur Nachprüfung antreten, welche sie dann aber letztendlich bestand.
Nun verweigerte die Familienkasse jedoch ab Sommer 2002 die Kindergeldzahlung mit der Begründung, dass die „Abiturprüfung für Nichtschüler“ keine Ausbildung sei.
Nix da, entschied der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen III R 26/06): „Die ernsthafte Vorbereitung auf ein Abitur für Nichtschüler ist – zumindest ab dem Monat der Anmeldung zur Prüfung – als Berufsausbildung anzusehen.“
Weiter heißt es: „Bereitet sich ein Kind ernsthaft auf das Abitur für Nichtschüler vor, ist es nicht gerechtfertigt, im Hinblick auf die fehlende schulische Mindestorganisation eine Berufs- bzw. Schulausbildung des Kindes zu verneinen und kein Kindergeld zu gewähren; denn in solchem Fall wird die Leistungsfähigkeit der Eltern durch Unterhaltsaufwendungen für das Kind ebenso gemindert wie bei der Abiturvorbereitung auf einem Gymnasium.“
Achtung: Auch hier gilt der Grenzbetrag aller Einkünfte des volljährigen Kindes von zurzeit 7.680 EUR (Stand 08/2009). Die weiteren Voraussetzungen zum Kindergeldanspruch für Eltern von volljährigen Kindern finden Sie in meinem Beitrag „Kindergeld in Gefahr“.
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Kindergeld auch nach verpatzter Ausbildung
In diesem Fall verließ eine volljährige Schülerin im Januar 2001 vorzeitig die Jahrgangsstufe 13 ihres Gymnasiums, um in Paris ein Studium für Französisch und französische Kultur aufzunehmen. Sie kehrte im Sommer 2002 zurück und meldete sich im darauffolgendem Herbst bei der Bezirksregierung Düsseldorf zur Abiprüfung für Nichtschüler an. Die schriftlichen Prüfungen fanden im Februar 2003 und die mündlichen Prüfungen im Juni 2003 statt. Das Schicksal nahm seinen Lauf: Im Juni 2004 musste die „Nichtschülerin“ noch einmal zur Nachprüfung antreten, welche sie dann aber letztendlich bestand.
Nun verweigerte die Familienkasse jedoch ab Sommer 2002 die Kindergeldzahlung mit der Begründung, dass die „Abiturprüfung für Nichtschüler“ keine Ausbildung sei.
Nix da, entschied der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen III R 26/06): „Die ernsthafte Vorbereitung auf ein Abitur für Nichtschüler ist – zumindest ab dem Monat der Anmeldung zur Prüfung – als Berufsausbildung anzusehen.“
Weiter heißt es: „Bereitet sich ein Kind ernsthaft auf das Abitur für Nichtschüler vor, ist es nicht gerechtfertigt, im Hinblick auf die fehlende schulische Mindestorganisation eine Berufs- bzw. Schulausbildung des Kindes zu verneinen und kein Kindergeld zu gewähren; denn in solchem Fall wird die Leistungsfähigkeit der Eltern durch Unterhaltsaufwendungen für das Kind ebenso gemindert wie bei der Abiturvorbereitung auf einem Gymnasium.“
Achtung: Auch hier gilt der Grenzbetrag aller Einkünfte des volljährigen Kindes von zurzeit 7.680 EUR (Stand 08/2009). Die weiteren Voraussetzungen zum Kindergeldanspruch für Eltern von volljährigen Kindern finden Sie in meinem Beitrag „Kindergeld in Gefahr“.
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Kindergeld auch nach verpatzter Ausbildung
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Urteil
Montag, 24. August 2009
Kindergeld auch nach verpatzter Ausbildung
Dass es sich lohnt, für sein Recht zu kämpfen, beweist wieder ein mal das jüngste Urteil des BFH (Aktenzeichen III R 85/08) zum Thema Kindergeld:
Im vorliegenden Fall wurde die Ausbildung eines volljährigen Kindes formal vom Lehrbetrieb beendet, da der Azubi seine Prüfung nicht bestanden hatte. Der Azubi gab nicht auf, sondern meldete sich daraufhin bei der Berufsschule zur Nachprüfung an und paukte in Eigenregie. Letzteres hätte eigentlich schon großes Lob verdienen müssen! Die Familienkasse strich jedoch das Kindergeld für den Zeitraum von 6 Monaten mit der Begründung, dass es keinen Nachweis für einen regelmäßigen Besuchs der Berufsschule gäbe. Eigeninitiative soll also bestraft werden???
Der Bundesfinanzhof schob diesem Gebaren jetzt einen Riegel vor und entschied:
Achtung: Auch hier gilt der Grenzbetrag aller Einkünfte des volljährigen Kindes von zurzeit 7.680 EUR (Stand 08/2009).
Die weiteren Voraussetzungen zum Kindergeldanspruch für Eltern von volljährigen Kindern finden Sie in meinem Beitrag „Kindergeld in Gefahr“ vom 9. August 2009.
Im vorliegenden Fall wurde die Ausbildung eines volljährigen Kindes formal vom Lehrbetrieb beendet, da der Azubi seine Prüfung nicht bestanden hatte. Der Azubi gab nicht auf, sondern meldete sich daraufhin bei der Berufsschule zur Nachprüfung an und paukte in Eigenregie. Letzteres hätte eigentlich schon großes Lob verdienen müssen! Die Familienkasse strich jedoch das Kindergeld für den Zeitraum von 6 Monaten mit der Begründung, dass es keinen Nachweis für einen regelmäßigen Besuchs der Berufsschule gäbe. Eigeninitiative soll also bestraft werden???
Der Bundesfinanzhof schob diesem Gebaren jetzt einen Riegel vor und entschied:
- Die ernsthafte und nachhaltige Vorbereitung auf eine Wiederholungsprüfung gehört auch dann zur Berufsausbildung, wenn das Ausbildungsverhältnis mit dem Lehrbetrieb nach der nicht bestandenen Abschlussprüfung endet und das Kind keine Berufsschule besucht.
- Nimmt das Kind an der erstmaligen Wiederholungsprüfung teil und besteht diese, ist in der Regel zu unterstellen, dass sich das Kind ernsthaft und nachhaltig auf diese Prüfung vorbereitet hat.
Achtung: Auch hier gilt der Grenzbetrag aller Einkünfte des volljährigen Kindes von zurzeit 7.680 EUR (Stand 08/2009).
Die weiteren Voraussetzungen zum Kindergeldanspruch für Eltern von volljährigen Kindern finden Sie in meinem Beitrag „Kindergeld in Gefahr“ vom 9. August 2009.
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Donnerstag, 20. August 2009
Achtung: Krankenversicherungsschutz prüfen
Wer hätte damit gerechnet? Dem Privatpatienten werden nicht alle Kosten seiner Krankenhausbehandlung erstattet!
Ein Urteil des Bundesgerichtshofes (Aktenzeichen IV ZR 212/07) macht sehr deutlich, dass es empfehlenswert ist, den Umfang des Versicherungsschutzes vor Behandlung zu prüfen und sich mit seinem Versicherer konkret abzustimmen.
Im vorliegenden Fall hatte sich ein Patient in einer Klinik behandeln lassen, die nicht nach der Bundespflegesatzverordnung abrechnet. Als er die Rechnung einreichte, kam das böse Erwachen. Die Kosten wurden unter Berufung der Tarifbedingung des Versicherungsvertrages nur teilweise erstattet. Der Patient wähnte sich im Recht und zog vor Gericht.
Am 24. Juni 2009 beendetet der BGH den Streit endgültig und entschied: Eine Tarifbedingung in der privaten Krankenversicherung, die die Erstattung von Kosten privater Krankenhäuser auf höchstens 150% der durch die Bundespflegesatzverordnung bzw. das Krankenhausentgeltgesetz für öffentlich geförderte Kliniken vorgegebenen Entgelte beschränkt, ist wirksam.
Tipp: Halten Sie vorher Rücksprache mit Ihrer Krankenkasse, wenn Ärzte oder Krankenhäuser Ihnen Vereinbarungen über die Höhe der Vergütung zur Unterschrift vorlegen Denn: Überschreitet die vereinbarte Vergütung, den in den Versicherungsbedingungen genannten höchsten Erstattungssatz, müssen Sie die restlichen Kosten aus eigener Tasche zahlen.
Ein Urteil des Bundesgerichtshofes (Aktenzeichen IV ZR 212/07) macht sehr deutlich, dass es empfehlenswert ist, den Umfang des Versicherungsschutzes vor Behandlung zu prüfen und sich mit seinem Versicherer konkret abzustimmen.
Im vorliegenden Fall hatte sich ein Patient in einer Klinik behandeln lassen, die nicht nach der Bundespflegesatzverordnung abrechnet. Als er die Rechnung einreichte, kam das böse Erwachen. Die Kosten wurden unter Berufung der Tarifbedingung des Versicherungsvertrages nur teilweise erstattet. Der Patient wähnte sich im Recht und zog vor Gericht.
Am 24. Juni 2009 beendetet der BGH den Streit endgültig und entschied: Eine Tarifbedingung in der privaten Krankenversicherung, die die Erstattung von Kosten privater Krankenhäuser auf höchstens 150% der durch die Bundespflegesatzverordnung bzw. das Krankenhausentgeltgesetz für öffentlich geförderte Kliniken vorgegebenen Entgelte beschränkt, ist wirksam.
Tipp: Halten Sie vorher Rücksprache mit Ihrer Krankenkasse, wenn Ärzte oder Krankenhäuser Ihnen Vereinbarungen über die Höhe der Vergütung zur Unterschrift vorlegen Denn: Überschreitet die vereinbarte Vergütung, den in den Versicherungsbedingungen genannten höchsten Erstattungssatz, müssen Sie die restlichen Kosten aus eigener Tasche zahlen.
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Urteil
Donnerstag, 13. August 2009
Abgezockt von der eigenen Bank
Blicken Sie noch durch den Gebührendschungel Ihrer Bank durch? Fragen Sie sich auch, ob tatsächlich alles mit rechten Dingen zugeht? Eine kleine Portion Misstrauen an der einen oder anderen Stelle schadet keineswegs!
Trotz eindeutiger Rechtsprechung versucht so manche Bank den Privatkunden mit kleinen Tricks abzukassieren. „Wegen ein paar lächerlichen Euros wird schon niemand vor Gericht ziehen wird.“, so die einhellige Meinung. Leider geht diese Spekulation in den meisten Fällen auch tatsächlich auf:
..................BGB, www.bundesgerichtshof.de
Prüfen Sie Ihre Kontoauszüge und reklamieren Sie unrechtmäßige Gebühren. Sie wissen ja: „Kleinvieh macht auch Mist.“ Alles, was in Ihrer Tasche bleibt, macht Sie ein kleines bisschen reicher.
Übrigens, jede Reklamationsbearbeitung ist gemäß Urteil des LG Köln (Aktenzeichen 26 O 30/00) ebenfalls kostenfrei, selbst dann, wenn die Bank nachweisen kann, dass alles ordnungsgemäß war.
Gemäß §§ 195, 199 BGB muss die Rückforderung innerhalb von drei Jahren erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Sollte sich die Bank auf eine kürzere Frist, z. B. mit Hinweis auf vierteljährliche Kontoabschlüsse berufen, ist dies rechtswidrig. Die Reklamation sollte im eigenen Interesse schriftlich erfolgen.
Im Zweifelsfall helfen Ihnen die Ombudsleute der Banken und Sparkassen, Verbraucherzentralen sowie die Schutzgemeinschaft für Bankkunden oder der Bund der Bankkunden weiter.
Trotz eindeutiger Rechtsprechung versucht so manche Bank den Privatkunden mit kleinen Tricks abzukassieren. „Wegen ein paar lächerlichen Euros wird schon niemand vor Gericht ziehen wird.“, so die einhellige Meinung. Leider geht diese Spekulation in den meisten Fällen auch tatsächlich auf:
- Gebühren für Bargeldabhebung
Bei Kontenmodelle, bei denen jede Buchung einzeln abgerechnet wird, müssen laut BGH Urteil (Aktenzeichen XI ZR 217/95) monatlich mindestens 5 Bar Ein/Auszahlungen aufs/vom eigenen Konto kostenfrei bleiben.
- Gebühren wegen Nichtausführung von Lastschriften, Daueraufträgen, Überweisungen und Schecks mangels Kontodeckung
Der BGH (Aktenzeichen XI ZR 5/97 und XI ZR 296/96) entschied, dass die Bank hierfür keine Bearbeitungsgebühr oder Schadenersatzforderung an den Kunden weitergeben darf. Auch die Berechnung von „Kosten“ für die Benachrichtigung des Schuldners ist laut BGH Urteil (Aktenzeichen XI ZR 197/00) untersagt. Die Bank hat mit ihrer Verweigerung zur Zahlung nicht im Sinne des Kunden, sondern ausschließlich im eigenen Interesse gehandelt.
- Gebühren bei Kontopfändung
Der BGH (Aktenzeichen XI ZR 219/98) urteilte, dass Gebühren für die Kontopfändung und für die Benachrichtigung des Schuldners hierüber untersagt sind.
- Mahnungkosten für rückständige Kreditraten
Mahnungen aufgrund von Verzug müssen gemäß BGH Urteil (Aktenzeichen III ZR 120/87) sowie Urteil des LG Dortmund (Aktenzeichen 8 O 217/07) kostenfrei bleiben, sobald das Geldinstitut als Verzugsschaden die üblichen Marktzinsen verlangt.
- Nachforschungsauftrag
Falls Ihre Überweisung nicht beim Empfänger ankommt, muss die Bank kostenlos Nachforschungen anstellen. Dies entschieden das OLG Schleswig-Holstein (Aktenzeichen 5 U 116/98) sowie das LG Frankfurt/Main (Aktenzeichen 2 O 16/99).
- Gebühren für Depotwechsel
Vor dem OLG Stuttgart (Aktenzeichen 2 U 112/03) wurde entschieden, dass für die Übertragung von Wertpapieren in ein anderes Depot die Bank keine zusätzlichen Gebühren verlangen darf. Eine zusätzliche Gebühr ist gemäß BGH Urteil (Aktenzeichen XI ZR 200/03; XI ZR 49/04) ebenfalls unangemessen, weil die Bank mit der Übertragung lediglich ihre gesetzliche Pflicht zur Herausgabe der Wertpapiere erfüllt.
- Gebühren für Verwaltung und Änderung von Freistellungsaufträgen
Der BGH (Aktenzeichen XI ZR 269/96) entschied, dass solche Gebühren unzulässig sind.
- Kontoauflösung
Auflösungen von Girokonten müssen gemäß § 307 BGB kostenfrei durchgeführt werden. Zusätzlich entschied das OLG Frankfurt (Aktenzeichen 1 U 108/99): Im Voraus bezahlte Jahresgebühren für Kredit- und EC-Karten müssen anteilig erstattet werden.
- Erbabwicklung
Kontoübertragung und -information an die Erben eines verstorbenen Kontoinhabers haben laut Urteil des LG Frankfurt (Aktenzeichen 2/2 O 46/99) kostenfrei erfolgen.
..................BGB, www.bundesgerichtshof.de
Prüfen Sie Ihre Kontoauszüge und reklamieren Sie unrechtmäßige Gebühren. Sie wissen ja: „Kleinvieh macht auch Mist.“ Alles, was in Ihrer Tasche bleibt, macht Sie ein kleines bisschen reicher.
Übrigens, jede Reklamationsbearbeitung ist gemäß Urteil des LG Köln (Aktenzeichen 26 O 30/00) ebenfalls kostenfrei, selbst dann, wenn die Bank nachweisen kann, dass alles ordnungsgemäß war.
Gemäß §§ 195, 199 BGB muss die Rückforderung innerhalb von drei Jahren erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Sollte sich die Bank auf eine kürzere Frist, z. B. mit Hinweis auf vierteljährliche Kontoabschlüsse berufen, ist dies rechtswidrig. Die Reklamation sollte im eigenen Interesse schriftlich erfolgen.
Im Zweifelsfall helfen Ihnen die Ombudsleute der Banken und Sparkassen, Verbraucherzentralen sowie die Schutzgemeinschaft für Bankkunden oder der Bund der Bankkunden weiter.
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