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Montag, 2. November 2009

Doppelleben zahlt sich aus – Teil II

Wer im Berufsleben erfolgreich sein will, muss in der heutigen Zeit sehr flexibel sein. Große Distanzen zwischen Arbeitsstätte und Wohnort sind daher keine Seltenheit. Um Fahrtzeiten zu verkürzen bzw. zu vermeiden, kommt daher oft ein Zweitwohnsitz am Arbeitsort in Betracht. Der Fiskus muss sich an dieser „doppelten Haushaltsführung“ beteiligen.

Voraussetzung
  1. Eigener Hausstand am Lebensmittelpunkt (Hauptwohnsitz). Der Ort des Lebensmittelpunktes kann sich auch im Ausland befinden.
  1. Zweitunterkunft am Arbeitsort. Diese Unterkunft muss ständig zur Verfügung stehen, d.h. ein gelegentlich angemietetes Zimmer reicht nicht aus!

Was kann ich alles absetzen?

Aufwendungen zur Wohnungssuche
Hierunter fallen beispielsweise Fahrtkosten für die Besichtigung, Gebühren für Inserate,
Porto, Telefonkosten, Vermittlungsprovisionen etc.

Umzugskosten
Alle Transportkosten sowie Reisekosten am Tag des Umzuges können auf Nachweis geltend gemacht werden. Umzugspauschalen wie bei einem „normalen“ berufsbedingten Umzug gibt es hier jedoch nicht!

Kosten für die Zweitwohnung
Hier können alle Miet- und Mietnebenkosten sowie bei einer Eigentumswohnung laufende Betriebskosten, Abschreibungen und Schuldzinsen absetzten. Gemäß Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Aktenzeichen VI R 23/05) muss das Finanzamt jedoch höchstens die Kosten entsprechend einer ortsübliche Miete einer 60 m² großen Wohnung als angemessen anerkennen.

Ausstattung
Kosten für Bett, Bettwäsche, Schränke, Tische, Sitzmöbel, Gardinen, einfache Bodenbeläge, Koch- und Essgeschirr, Besteck, Lampen, Putzgeräte können zum üblichen Preis abgesetzt werden. „Luxusgegenstände“ wie z.B. Kücheneinrichtungen, Teppiche, Unterhaltungseletronik etc. können zurzeit noch nicht geltend gemacht werden.

Fahrtkosten
Fahrten zu Beginn und zum Schluss der doppelten Haushaltsführung können entweder pauschal mit 0,30 EUR/gefahrenen Kilometer oder mit vorgelegtem Ticket für öffentliche Verkehrsmittel abgerechnet werden. Die Heimfahrten (1 x pro Woche) können unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel mit 0,30 EUR/Entfernungskilometer abgesetzt werden. Dies gilt jedoch nur für tatsächlich durchgeführte Fahrten.

Verpflegungspauschalen
3 Monate lang können Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand während der Abwesenheitszeit vom Hauptwohnsitz abgerechnet werden. Es gelten folgende Pauschalen:

..6 EUR ab .8 Stunden
12 EUR ab 14 Stunden
24 EUR ab 24 Stunden

Gerade mit der Verpflegungspauschale lässt sich so mancher Steuer-Euro sparen! Zurzeit ist ein Verfahren beim Bundesfinanzhof (Aktenzeichen VI R 10/08) anhängig. Hier soll entschieden werden, ob eine Anerkennung über die 3 Monate hinaus zulässig sein könnte. Bis zur endgültigen Entscheidung lohnt es sich also einen bereits ergangenen Steuerbescheid mittels Einspruch und Verweis auf das o.g. Verfahren offen zu halten bzw. von vornherein die tatsächliche Dauer bei der künftigen Steuererklärung anzugeben.

Bei Fragen hilft ein Steuerberater sehr gerne weiter.

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Schöne Grüße vom Finanzamt

Sonntag, 25. Oktober 2009

Doppelleben zahlt sich aus – Teil I

Der Fiskus hat sich schon immer „gerne“ an den Kosten der doppelten Haushaltsführung beteiligt. Der Steuerzahler will sparen, der Fiskus auch... Ein Widerspruch in sich. Streit ist also vorprogrammiert.

Grundsätzlich gilt: Ist die Zweitwohnung am Arbeitsort aus beruflichen Gründen erforderlich, können neben den Umzugskosten auch Miete, Aufwendungen zur Heimreise sowie Verpflegungspauschalen von der Steuer abgesetzt werden.

Viele Steuerzahler werden sich nun darüber freuen, dass der Bundesfinanzhof im März 2009 (Aktenzeichen VI R 58/06; VI R 23/07) die Rechtsprechung in einem entscheidenen Punkt geändert hat: Die Kosten einer doppelten Haushaltsführung können ab sofort auch dann abgesetzt werden, wenn der Hauptwohnsitz aus privaten Gründen vom Arbeitsort wegverlegt wird. Wichtig ist nur, dass die Zweitwohnung genutzt wird, um die Arbeitsstätte schneller zu erreichen und, dass sich der Lebensmittelpunkt im weiter entfernten Hauptwohnsitz befindet.

Der Haupthausstand ist grundsätzlich dort, wo sich die eigene Familie befindet! Ob ein Paar mit oder ohne Trauschein lebt, spielt dabei keine Rolle. Hauptsache, man lebt gemeinsam in der Hautpwohnung. Von alleinstehenden Personen werden besondere Nachweise verlangt, damit der Hauptsitz als Lebensmittelpunkt anerkannt wird. Neben den regelmäßigen Heimfahrten können Mitgliedschaften oder Mitarbeit am Heimatort bereits zur Berücksichtigung entscheidend sein.

Achtung: Das (Kinder-)zimmer bei Mama und Papa gilt nicht als eigener Hausstand. Sollte der Arbeitnehmer im Haus seiner Eltern wohnen, muss es sich schon um eine separate Wohnung mit finanzieller Gegenleistung handeln.

An den zweiten Haushalt werden übrigens keine sehr großen Anforderungen gestellt. Ob es sich hierbei um eine Mietwohnung, Eigentumswohnung, möbliertes Zimmer oder Hotelzimmer handelt, ist demnach völlig egal. Einzige Voraussetzung: Diese Unterkunft muss ständig für den Arbeitnehmer zur Verfügung stehen. Gemäß Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Aktenzeichen VI R 23/05) muss das Finanzamt jedoch höchstens die ortsübliche Miete einer 60 m² großen Wohnung als angemessen anerkennen.

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Mittwoch, 21. Oktober 2009

Mehr Geld fürs Studium vom Fiskus

Studenten, die erstmalig für eine zweite Ausbildung oder berufsgleitend studieren, dürfen aufatmen.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden (Aktenzeichen VI R 14/07 sowie VI R 3107): Der Fiskus muss die Ausgaben für diese Erststudien in voller Höhe als Werbungskosten akzeptieren. Voraussetzung ist lediglich, dass der Student den Bezug zu seiner zukünftigen Arbeit belegen kann. Selbst wenn in den besagten Studienjahren keine Einnahmen anfallen sollten, muss das Finanzamt in späteren Jahren die steuerpflichtigen Einkünfte um diese Kosten reduzieren.

Bisher konnten die Kosten fürs Erststudium oder die erste Ausbildung nur als Sonderausgaben anerkannt. Da der Höchstbetrag für die Studienkosten als Sonderausgaben bei höchstens 4.000 EUR/Jahr liegt und Sonderausgaben nur im selben Jahr geltend gemacht werden können, liegt der Vorteil klar auf der Hand. Wie gesagt: Werbungskosten können in voller Höhe abgesetzt werden.

Laut dem Bundesfinanzhof (Aktenzeichen VI R 63/03) können auch Eltern im Erziehungsurlaub oder Arbeitslose von dieser Regelung profitieren, wenn sie durch das Absolvieren der Bildungsmaßnahme künftig Einnahmen erzielen wollen. Sollten die erwarteten Einkünfte ausbleiben, bleibt dieser Anspruch trotzdem weiterhin bestehen Aktenzeichen VI R 71/04).

Tipp 1:
Unter die Kosten fallen z. B. Studiengebühren, Prüfungsgebühren, Kosten für die Abschlussarbeit, Zinsen und Gebühren für Bildungskredite im jeweiligen Steuerjahr, Aufwendungen für Arbeitsmittel, doppelte Haushaltführung, Fahrten zur Bildungsstätte (0,30 EUR /km oder Kosten für öffentliche Verkehrsmittel), Fahrten zu Lerngemeinschaften (unbedingt Lernziel angeben!), Arbeitzimmer als Mittelpunkt der „beruflichen Tätigkeit“, Verpflegunspauschalen (über 8 Stunden Abwesenheit: 6 EUR; über 14 Stunden Abwesenheit: 12 EUR; 24 Stunden Abwesenheit: 24 EUR) pro Reisetag bis zu drei Monaten, Übernachtungskosten (ohne Mahlzeiten),

Achtung: Alle Belege müssen gesammelt und mit der Steuererklärung eingereicht werden. Abrechnung unter Werbungskosten (Anlage N)! Der Arbeitsbezug zur derzeitigen oder künftigen Arbeit muss belegt werden. Bei nebenberuflichen Weiterbildungen könnte eine Bescheinigung vom Arbeitgeber hilfreich sein.

Tipp 2:
Falls noch keine Steuererklärung für die letzten vier Jahre gemacht wurde oder die entsprechenden Steuerbescheide noch nicht rechtskräftig sein sollten, ist es ratsam, die Studienkosten nachträglich geltend zu machen.

Tipp 3:
Auch Studierende, die noch keine Ausbildung absolviert haben, sollten ihre Aufwendungen vorsichtshalber als Werbungskosten ansetzen. Beim Finanzgericht Niedersachsen läuft hierzu ein entsprechendes Gerichtsverfahren (Aktenzeichen 1 K 405/05).

Bei Fragen hilft euch ein Steuerberater gerne weiter.

Dienstag, 29. September 2009

Ohne Fallstrick Abgeltungssteuer sparen

Wer reich werden will, muss sparen und Kapital aufbauen. So weit, so gut. Allerdings möchte der Fiskus auch seinen Teil vom „Kuchen“ haben.

Die schleichende Kürzung des Sparerfreibetrages in den letzten Jahren sowie die diesjährige Abschaffung der Spekualtionsfrist auf Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften hat schon so manchen Steuerzahler die Laune vermiest.

Die folgende Aufstellung verdeutlicht uns, wie „gut“ der Fiskus es mit uns meint:

Sparer-Freibetrag
-----------------------------------------------------------------------
Ledige...............................................Verheiratete
1993-1999....3.068 EUR (6.000 DM)........6.136 EUR (12.000 DM)
2000-2001....1.534 EUR (3.000 DM)........3.068 EUR (6.000 DM)
2002-2003....1.550 EUR........................3.100 EUR
2004-2006....1.370 EUR........................2.740 EUR
2007-2008.......750 EUR........................1.500 EUR

Sparer-Pauschbetrag
-----------------------------------------------------------------------
Ledige...............................................Verheiratete
2009..............801 EUR........................1.602 EUR


Um heute netto die gleichen Erträge zu erzielen, müssten wir bei gleichen Zinssätzen also deutlich höhere Geldsummen anlegen als noch vor 10 Jahren.

So viel zum Thema „Steuerentlastung“ und der Forderung in Eigeninitiative für die Zukunft vorzusorgen.

Wie können wir also den Fiskus austricksen? Viele Eltern haben die geniale Idee, ihr Vermögen/ihre Wertpapiere auf die Kinder umzuschreiben. Schließlich beträgt der Freibetrag für Kinder bei Schenkungen traumhafte 400.000 EUR. Außerdem verfügt jedes Kind über einen Grundfreibetrag von 7.834 EUR und einen Sparerpauschbetrag von 801 EUR. So lässt es sich gut leben...

Aber Vorsicht! Wer sein Vermögen auf die lieben „Kleinen“ überschreibt, muss dies unwiderruflich durchführen. Bei einer Schein-Überschreibung muss die gesparte Abgeltungssteuer nachgezahlt weden. Daher sollte die Geldanlagen/Spareinlagen, die auf den Namen der Kinder laufen sollen, ausschließlich die Kinder als Gläubiger bzw. Begünstigte aufweisen. Eine Umschreibung bestehender Sparpläne und Sparbriefe auf Dritte ist aufgrund der Grundsätze zur Kontenklarheit und Kontenwahrheit nicht möglich. Hier müssten neue Verträge abgeschlossen werden.

Alle Richtlinien beachtet? Damit das „Steuer sparen“ kein Eigentor wird, sollten Eltern volljähriger Kinder daran denken, dass der Grenzfreibetrag von 7.680 EUR (Stand 2009) nicht überschritten wird. Für behinderte Kinder gelten Sondervorschriften! Ansonsten gingen die Ansprüche auf Kindergeld, Kinderfreibeträge, sowie der Entlastungbetrag für Alleinerziehende verloren.

Einen weiteren Fallstrick müssen Eltern umgehen, deren Kinder in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert sind. Liegen die Einkünfte über 360 EUR/Monat bzw. 4.320 EUR/Jahr (Stand 2009), steht die kostenlose Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse auf dem Spiel. Hier müsste im Vorfeld sorgfältig durchgerechnet werden, welches Szenario günstiger wäre.

Tipp: Sollten die Kinder voraussichtlich keine Einkommensteuer zahlen müssen, sollte eine Nichtveranlagungssteuer beim Finanzamt beantragt werden. Wird diese beim Kreditinstitut vorgelegt, muss kein Freistellungsauftrag mehr erteilt werden.

Sonntag, 6. September 2009

Himmlischer Erlass von 50%

Die Wirtschaftskrise und ihre Folgen auf den Arbeitsmarkt sind hinreichend bekannt. Viele Entlassungen jenseits des Presserummels um Arcandor, Quelle und Konsorten werden jedoch kaum beachtet. Für die Betroffenen bedeutet der Arbeitsplatz eine persönliche und finanzielle Tragödie. Zahlungen von Abfindungen sind nur ein kleines Trostpflaster, an der Fiskus jedoch auch noch beteiligt wird. Kirchenmitglieder werden zusätzlich mit der Kirchensteuer belastet, obwohl gerade jetzt jeder Cent nützlich wäre.

Wussten Sie, dass die Kirchen mehrheitlich bereit sind, die Kirchensteuer in diesem Falle um 50% zu reduzieren? Es gibt zwar keinen rechtlichen Anspruch auf einen Erlass der Kirchensteuer, aber Sie haben sehr wohl ein Recht auf Prüfung, ob ein Erlass aus persönlichen oder sachlichen Gründen in Betracht kommt. (FG Köln 09.07.2008, EFG 2008, Seite 1769) Sie müssen lediglich einen schriftlichen Erlassantrag beim zuständigen Kirchensteueramt (Achtung: nicht beim Finanzamt) einreichen und sorgfältig begründen.

Warum also auf Geld verzichten, was Sie in einer unsicheren Zukunft sicherlich gut gebrauchen könnten?

Wer im vergangenen Jahr oder in den Jahren davor eine Abfindung erhalten hat, sollte einen formlosen Antrag bei seiner Diözese (Katholiken) bzw. seiner evangelischen Landeskirche einreichen. Bitten Sie um einen 50%igen Erlass der Kirchensteuer, die auf die Abfindung entfällt. Begründen Sie Ihren Antrag sorgfältig! Jeweils eine Kopie des betreffenden Steuerbescheides sowie der betreffenden Gehaltsabrechnung sollte dem Antrag unbedingt hinzugefügt werden. Personen die in diesem Jahr eine Abfindung erhalten haben, sollten den Antrag im nächsten Jahr nach Erhalt des Steuerbescheides einreichen.

Dienstag, 11. August 2009

Schöne Grüße vom Finanzamt

Langsam flattern wieder sie uns wieder ins Haus: Unsere geliebten Steuerbescheide. Viele freuen sich dank Pendlerpauschale über eine kräftige Erstattung, andere sehen dem Bescheid mit mulmigem Gefühl entgegen...

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist jedoch besser! Es geht um Ihr Geld.

Falsche Steuerbescheide sind leider keine Seltenheit. Warum passieren die Fehler eigentlich größtenteils zugunsten des Fiskus? Steckt böse Absicht dahinter? Ich denke, nein. Finanzbeamte sind auch nur Menschen und wo gehobelt wird da fallen Späne...

Grundsätzlich sollte man den Steuerbescheid mit seiner eingereichten Steuererklärung, welche man doch hoffentlich vorher kopiert hat, vergleichen. Haben Sie Ihre Steuererklärung mit einer entsprechenden Steuersoftware gemacht? Gut, dass erleichtert den Vergleich natürlich ungemein!

Prüfen sollte man auf Zahlendreher, fehlende Werbungskosten oder Steuervorauszahlungen, nicht oder falsch angerechnete im Ausland entrichtete Steuern... Die Liste könnte endlos fortgesetzt werden!

Bewusste Differenzen finden sich oft in der Entfernungspauschale. Ist Ihre km-Angabe reduziert worden? Das Fiskus legt von Hause aus die kürzeste Entfernung zum Arbeitgeber fest. Bestehen Sie auf Ihr Recht zur Erstattung der schnellsten Verbindung, auch wenn diese länger ist. Unnötig lange Fahrtzeiten aufgrund unwirtschaftlicher Verkehrslage (Baustellen, langen Ampelphasen, Stau etc. ) sind wenig sinnvoll und unzumutbar! Wurde die Anzahl Ihrer Anfahrtstage nicht anerkannt? Lassen Sie sich diese von Ihrem Arbeitgeber (z. B. für samstags) nachträglich bescheinigen.

Finden Sie im Steuerbescheid keine Begründung für etwaige Abweichungen zu Ihren Angaben? Dann hat der Sachbearbeiter die Abzüge wahrscheinlich schlichtweg vergessen. Differenzen zur eingereichten Steuererklärung müssen erläutert werden.

Zweifeln Sie also an der Richtigkeit Ihres Steuerbescheides? Dann sollten Sie schriftlich Einspruch einlegen. Die Frist hierfür beträgt einen Monat nach Bekanntgabe. Möchten Sie, dass eine festgesetzte Nachzahlung aufgeschoben wird? Dann sollten Sie in Ihrem Einspruch darum bitten. Nur o ersparen Sie sich teure Verzugszinsen. Sie dürfen Ihre Zahlung nicht ohne Zustimmung des Finanzamtes zurückhalten!

Haben Sie selbst vergessen, etwas abzusetzen? Kein Problem. Solange der Bescheid noch nicht rechtskräftig ist, können Sie über einen Einspruch Ihre Unterlagen nachreichen.

Selbstverständlich hat das Finanzamt jetzt noch einmal Gelegenheit den Steuerbescheid gründlich zu prüfen. Sollte der Behörde hierdurch ein Fehler auffallen, der Ihre Steuerlast erhöhen könnte, müssen Sie konkret darauf hingewiesen werden. Der Fiskus darf Sie nicht ohne Weiteres schlechter stellen! Sie haben jetzt die Gelegenheit Ihren Einspruch zurückzuziehen. Wägen Sie vorher die Vor- und Nachteile genau ab.

Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an Ihren Steuerberater!