Bisher war strittig, ob diese übernommenen Gebühren als beitragspflichtige Vergütung in Betracht gezogen werden musste.
Seit 19. Oktober 2009 steht nun endgültig fest, dass man sich neben den Steuern nun auch die Sozialversicherungsabgaben für diese Zuschüsse sparen darf:
Gemäß §1 (19), 15 SvEV sind vom Arbeitgeber getragene oder übernommene Studiengebühren für ein Studium des Beschäftigten, soweit sie steuerrechtlich kein Arbeitslohn sind, dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen.
Folgende steuerrechtlichen Voraussetzungen müssen vorliegen:
- Zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber muss ein Ausbildungsverhältnis (Achtung: kein normales Arbeitsverhältnis) bestehen
- Im Ausbildungsvertrag verpflichtet sich der Arbeitgeber ausdrücklich zur Übernahme der Studiengebühren
- Die übernommenen Studiengebühren können vom Arbeitgeber zurückgefordert werden, falls der Studierende das ausbildende Unternehmen innerhalb von 2 Jahren verlässt oder sein Studium abbricht
Den vollständigen Text der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) gibt es >>hier.
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