Haben Sie eine Solaranlage auf dem Dach und speisen Strom in das öffentliche Netz ein? Dann vergessen Sie bitte den Fiskus nicht. Denn: Einnahmen aus der Stromerzeugung sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig! Es sei denn, Sie fallen als Betreiber unter die sogenannte Kleinunternehmerregelung. Diese Regelung sieht eine Umsatzsteuerbefreiung für diejenigen vor, die höchstens 17.500 EUR Umsatz pro Jahr erzielen. Laut dem Eigentümerverband Haus & Grund dürften die meisten privaten Photovoltaik-Anlagen diese Umsätze jedoch nicht erzielen.
Doch Vorsicht: Wollen Sie besagte Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, müssen Sie dies vorher bei Ihrem zuständigen Finanzamt beantragen. Zusätzlich muss der Netzbetreiber, bei dem Sie den Strom einspeisen hierüber informiert werden, damit er Ihnen Nettobeträge ausbezahlt. Wurden bereits Bruttobeträge, d. h. inklusive Umsatzsteuer gezahlt, muss die Umsatzsteuer an Ihr zuständiges Finanzamt abgeführt werden. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an Ihren Steuerberater.
Einnahmen aus der Stromeinspeisung unterliegen außerdem der Einkommensteuerpflicht. Sie müssen in der Anlage GSE Ihrer Steuerklärung angegeben werden. Alle Aufwendungen, die Ihnen im Zusammenhang mit dem Betrieb Ihrer Solaranlage entstehen, können dagegen als Werbungskosten abgesetzt werden.
Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Steuerberater, denn Unkenntnis schützt vor Strafe nicht.
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