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Samstag, 26. September 2009

Kindergeld – Eine unendliche Geschichte

Kleine Kinder, kleine Sorgen. Große Kinder, große Sorgen. Das Thema „Kindergeld“ kann Eltern volljähriger Kinder schon fast in den Wahnsinn treiben. Wer blickt bei den ganzen Paragrafen und Urteilen schon so richtig durch?

Grundsätzlich gilt:
„Für ein über 18 Jahre altes Kind kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld weiter gezahlt werden, solange es sich in einer Berufsausbildung befindet. Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts ist die Ausbildung für einen künftigen Beruf. Dabei erkennt die Familienkasse alle Ausbildungsmaßnahmen an, durch die das Kind die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erwerben kann, die als Grundlagen für die Ausübung seines angestrebten Berufs geeignet sind. Das Kind muss sich ernsthaft auf das Berufsziel vorbereiten. Als Berufsziel gelten nicht nur reguläre Ausbildungsabschlüsse, sondern jede Tätigkeit, die in der Zukunft zur Schaffung beziehungsweise Erhaltung einer Erwerbsgrundlage nachhaltig ausgeübt werden kann.“ (Quelle: Bundesagentur für Arbeit)

Doch was versteht man in der heutigen Zeit unter „Ausbildung“? Die Lebensläufe einiger junger Menschen sind längst nicht mehr so gradlinig wie noch vor 20 Jahren. Schließlich wird in der heutigen Flexibilität, ständige Bildung und soziales Engagement verlangt.

Hat sich ein volljähriges Kind nun für ein alternatives Angebot zur Berufsorientierung oder zum sozialen Engagement entsschieden, ist der Ärger mit der Familienkasse fast schon vorprogrammiert. Immer häufiger werden solche Streitigkeiten vor Gericht ausgetragen.

Was ist also eine Ausbildung? Ganz klar zählen hierzu die betriebliche Ausbildung sowie das Hochschulstudium. Die Übergangszeit bis max. 4 Monate zwischen Abitur und Studienaufnahme gehört ebenfalls dazu. Die Vorbeitung auf das Abitur ab Anmeldung zur Prüfung bei Nichtschülern (BFH, Aktenzeichen III R 26/06) sowie die Prüfungswiederholung in Eigenregie bei verpatzter betrieblicher Ausbildung (BFH, Aktenzeichen III R 85/08) zählen ebenfalls dazu.

Prinzipiell muss der Ausbildungscharakter, d. h. der erstmalige Erwerb theoretischer und praktischer Fähigkeiten im Vordergrund stehen. Zusätzlich muss der Teilnehmer muss Unterweisungen von Vorgesetzten unterstehen. Hierunter fallen z. B. Volontariate, Referendariate von Lehramtsanwärtern und Juristen sowie eine Promotion im Studienanschluss. Selbst eine auf das Studium folgende anstellung zum Trainee kann als Berfusausbildung zählen wenn sie an ein fertiges Hochschulstudium anschließt (Finanzgericht Münster, Aktenzeichen 4 K 41113/07).

Entgegen der landläufigen Meinung gilt jedoch der Wehr- und Zivildienst nicht als Ausbildung. Die Dienstzeit wird aber auf den möglichen Bezugszeitraum des Kindergeldes aufgeschlagen, da das Kind aufgrund der Dienstzeit die Ausbildung sehr wahrscheinlich später beenden wird.

Für Jugendliche im "Freiwilligendienst aller Generationen" wird jedoch widerum Kindergeld gezahlt. Gleiches gilt für junge Menschen im Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) und dem Freiwilligen Ökologischen Jahr (FÖJ).

Anders verhält es sich widerum mit dem "freiwilliger Hilfsdienst" im Ausland, wie z. B bei "Aktion Sühnezeichen Friedensdienste e.V". Hier wird kein Kindergeld gezahlt. Kinder im Freiwilligen Dienst werden nur berücksichtigt, wenn der Dienst von einem anerkannten Träger durchgeführt wird und es sich bei dem Teilnehmer um einen anerkannten Kriegsdienstverweigerer handelt, der diesen freiwilligen Dienst unentgeltlich anstelle des Zivildienstes leistet (BFH, Aktenzeichen III R 33/07).

Grundsätzlich sollte man darauf achten, dass das Jahreseinkommen des volljährigen Kindes maximal 7.680 EUR (ab 2010: 8004 EUR) beträgt. Vom Bruttobetrag dürfen Werbungskosten und Aufwendungen zur Sozialversicherung abgezogen werden. Wird der Restbetrag jedoch nur um 1 EUR überschritten, tritt der sogenannte „Fallbeil-Effekt“ in Kraft und der Kindergeldanspruch erlischt komplett (BGH, Aktenzeichen 2 BvR 1874/08 und BFH, Aktenzeichen III R 54/06).


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Samstag, 29. August 2009

Kindergeld auch für volljährige „Nichtschüler“

Und schon wieder verlor die Familienkasse einen Rechtsstreit vor dem BFH:

In diesem Fall verließ eine volljährige Schülerin im Januar 2001 vorzeitig die Jahrgangsstufe 13 ihres Gymnasiums, um in Paris ein Studium für Französisch und französische Kultur aufzunehmen. Sie kehrte im Sommer 2002 zurück und meldete sich im darauffolgendem Herbst bei der Bezirksregierung Düsseldorf zur Abiprüfung für Nichtschüler an. Die schriftlichen Prüfungen fanden im Februar 2003 und die mündlichen Prüfungen im Juni 2003 statt. Das Schicksal nahm seinen Lauf: Im Juni 2004 musste die „Nichtschülerin“ noch einmal zur Nachprüfung antreten, welche sie dann aber letztendlich bestand.

Nun verweigerte die Familienkasse jedoch ab Sommer 2002 die Kindergeldzahlung mit der Begründung, dass die „Abiturprüfung für Nichtschüler“ keine Ausbildung sei.

Nix da, entschied der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen III R 26/06): „Die ernsthafte Vorbereitung auf ein Abitur für Nichtschüler ist – zumindest ab dem Monat der Anmeldung zur Prüfung – als Berufsausbildung anzusehen.“

Weiter heißt es: „Bereitet sich ein Kind ernsthaft auf das Abitur für Nichtschüler vor, ist es nicht gerechtfertigt, im Hinblick auf die fehlende schulische Mindestorganisation eine Berufs- bzw. Schulausbildung des Kindes zu verneinen und kein Kindergeld zu gewähren; denn in solchem Fall wird die Leistungsfähigkeit der Eltern durch Unterhaltsaufwendungen für das Kind ebenso gemindert wie bei der Abiturvorbereitung auf einem Gymnasium.“

Achtung: Auch hier gilt der Grenzbetrag aller Einkünfte des volljährigen Kindes von zurzeit 7.680 EUR (Stand 08/2009). Die weiteren Voraussetzungen zum Kindergeldanspruch für Eltern von volljährigen Kindern finden Sie in meinem Beitrag „Kindergeld in Gefahr“.

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Montag, 24. August 2009

Kindergeld auch nach verpatzter Ausbildung

Dass es sich lohnt, für sein Recht zu kämpfen, beweist wieder ein mal das jüngste Urteil des BFH (Aktenzeichen III R 85/08) zum Thema Kindergeld:

Im vorliegenden Fall wurde die Ausbildung eines volljährigen Kindes formal vom Lehrbetrieb beendet, da der Azubi seine Prüfung nicht bestanden hatte. Der Azubi gab nicht auf, sondern meldete sich daraufhin bei der Berufsschule zur Nachprüfung an und paukte in Eigenregie. Letzteres hätte eigentlich schon großes Lob verdienen müssen! Die Familienkasse strich jedoch das Kindergeld für den Zeitraum von 6 Monaten mit der Begründung, dass es keinen Nachweis für einen regelmäßigen Besuchs der Berufsschule gäbe. Eigeninitiative soll also bestraft werden???

Der Bundesfinanzhof schob diesem Gebaren jetzt einen Riegel vor und entschied:
  1. Die ernsthafte und nachhaltige Vorbereitung auf eine Wiederholungsprüfung gehört auch dann zur Berufsausbildung, wenn das Ausbildungsverhältnis mit dem Lehrbetrieb nach der nicht bestandenen Abschlussprüfung endet und das Kind keine Berufsschule besucht.

  2. Nimmt das Kind an der erstmaligen Wiederholungsprüfung teil und besteht diese, ist in der Regel zu unterstellen, dass sich das Kind ernsthaft und nachhaltig auf diese Prüfung vorbereitet hat.

Achtung: Auch hier gilt der Grenzbetrag aller Einkünfte des volljährigen Kindes von zurzeit 7.680 EUR (Stand 08/2009).

Die weiteren Voraussetzungen zum Kindergeldanspruch für Eltern von volljährigen Kindern finden Sie in meinem Beitrag „Kindergeld in Gefahr“ vom 9. August 2009.